40
werden.s?) Indes ist gerade der Fall, daß als Bedingung für die Abgabe der
vom Käufer benötigten Ware besondere Kaufverträge über andere Waren
gefordert werden, als Schulbeispiel einer verschleierten Höchstpreisüber-
schreitung anzusehen. Deshalb kann es aber unmöglich entscheidend sein, ob
sich der neben dem Höchstpreis ausbedungene Vorteil begrifflich als Preis der
Höchstpreisware bezeichnen läßt. Das vom I. Senat betonte Kriterium einer
Höchstpreisüberschreitung ist also abzulehnen.5s) Der unrichtige Grund trägt
aber eine richtige Entscheidung. In jenem Fall handelte es sich darum, daß
der Angeklagte, um Molkereibesitzer zur Eingehung eines Butterlieferungs-
vertrages geneigt zu machen, ihnen Vorteile vor Augen gestellt hatte, die aus
einer dauernden Geschäftsverbindung mit ihm entspringen würden. Wenn
solche Vorteile nicht als eine geldwerte Nebenleistung anzusehen sind, durch
deren Hinzurechnung der für die verkaufte Ware vorgeschriebene Höchstpreis
überschritten wird, so liegt das daran, daß es einem solchen Vorteil aw der-
jenigen Konkretisierung fehlt, welche sie im Tauschverkehr als eine geldwerte.
Vergünstigung in die Erscheinung treten läßt. Wären allerdings mit einer
solchen Geschäftsverbindung bestimmte greifbare Vermögensvorteile verbunden,
so könnte mit ihnen, auch ohne daß sie sich als Kaufpreis qualifizieren ließen,
eine Höchstpreisüberschreitung verschleiert werden.
VII. In den Fällen, in denen nicht ein Barkauf in Frage steht, der durch
Zahlung des Kaufpreises und Übergabe der Ware unmittelbar vollzogen wird,
kann es sehr wohl eintreten, daß die Vertragserfüllung unter anderen Höchst-
preisfestsetzungen steht als der Geschäftsabschluß selbst und die dem Geschäfts-
abschluß vorangehenden Vorgänge. Hier taucht die Frage auf: welcher Mo-
ment ist maßgebend für die Beachtung des Höchstpreises? 283) Man wird sich,
um den richtigen Standpunkt für die Beurteilung dieser Frage zu finden, die
verschiedenen Fallgestaltungen, die das Problem praktisch werden lassen können,
zunächst einmal vor Augen führen müssen. Es ist möglich, daß die Ware
zur Zeit der Geschäftsvereinbarung höchstpreisfrei war, daß aber vor dem
52) Über die Frage, wann Einheit des Vertrages anzunehmen ist, handelt
Regelsberger in Iherings Jahrbüchern Bd. 48 S. 463.
53) Bedenklich ist auch der weitere Satz der Reichsgerichtsentscheidung: „Die
Strafkammer irrt also über den Begriff der Überschreitung des Höchstpreises, wenn
sie meint, daß grundsätzlich mit dem Versprechen besonderer Vorteile neben den
Höchstpreisen eine Verletzung des Höchst Pr G. gegeben sei.“ In der Regel ist das
allerdings der Fall.
58) Diese Frage geht in gewissem Sinne parallel der zivilrechtlichen Frage
nach dem Einfluß von Höchstpreisfestsetzungen auf Verträge der Parteien über
Höchstpreisgegenstände. Es ist ohne weiteres klar, daß die sich hier ergebenden
zivilrechtlichen Fragen viel mannigfaltiger und praktisch bedeutungsvoller sind
als die strafrechtliche Frage, da es naturgemäß in der Praxis nicht häufig vor-
kommen wird, daß die Frage nach der Strafbarkeit der Vertragschließenden ab-
hängig ist von der Bedeutung einer nach dem Vertragsschluß erfolgten Höchstpreis-
festsetzung bzw. Höchstpreisänderung. ·