41
Zeitpunkt der Erfüllung Höchstpreise für die Ware festgesetzt worden sind.
Als Unterfall wird man den Fall ins Auge zu fassen haben, daß — bei einem
Suikzessivlieferungsvertrag — im Anfang der Vertragserfüllung noch keine
Höchstpreise festgesetzt waren, daß aber im weiteren Lauf der Vertragserfüllung
die Festsetzung von Höchstpreisen erfolgte. Ebenso wie es möglich ist, daß für
eine höchstpreisfreie Ware im Zeitpunkt der Vertragserfüllung Höchstpreise
festgesetzt sind, ist es denkbar, daß die Höchstpreise zwischen den beiden Zeit-
räumen variieren, nach oben oder nach unten. Die Sachlage modifiziert
sich weiter, wenn zur Zeit der Vertragsvereinbarung die Festsetzung eines
Höchstpreises bereits in Aussicht stand und die Kontrahenten sich sagen
mußten, daß vor der Erfüllung des Vertrages Höchstpreise festgesetzt würden,
die den zwischen ihnen vereinbarten Preisen zuwiderliefen.
Es könnte naheliegen, das Problem in der Weise zu lösen, daß man davon
ausginge: die Festsetzung von Höchstpreisen begründe eine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung, der gegenüber ältere privatrechtliche Verpflichtungen zurück-
treten müßten. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, müßte man dann dazu
gelangen, daß sowohl das obligatorische Geschäft (Kauf) als das dingliche
Geschäft (Übereignungsvertrag) jedes für sich als für die Verletzung des
HöchstPr G. nachzuprüfende Tatbestandshandlungen anzusehen wären.
Bei richtiger Beachtung der allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze sowie
von Zweck und Sinn des Gesetzes wird man indes zu einer anderen Auffassung
kommen und das Prinzip darin finden müssen: ob bei den Geschäftsverhand-
lungen die überschreitung eines Höchstpreises von den Parteien gewollt war.
Geht man hiervon aus, so wird man allerdings auch nicht einen Rechtssatz
aufstellen dürfen, der dahin ginge, daß die Erfüllung eines vor Festsetzung
eines Höchstpreises geschlossenen Vertrages nach dessen Inkrafttreten generell
zulässig sei. Vielmehr läßt sich ein solcher Rechtssatz nur mit einer nicht un-
erheblichen Einschränkung vertreten. Er läßt sich vertreten, wenn die Par-
teien zur Zeit des Geschäftsabschlusses die Aufhebung der Höchstpreisfreiheit
oder eine Heraufsetzung eines schon bestehenden Höchstpreises für den von
ihnen gehandelten Gegenstand nicht vorausgesehen haben. Und auch hier
wiederum nur dann, wenn der gehandelte Gegenstand nicht zu denen gehört,
für die durch die Bundesratsverordnung vom 11. November 1915 (RGBl.
S. 758), sowie die zu dieser Bundesratsverordnung ergangenen weiteren
Verordnungen vom 11. Januar 1916 (RE#l. S. 13), sowie vom 13. Januar
1916 (RE#l. S. 30) der Grundsatz statuiert ist, daß Verträge über Lieferung
der dort bezeichneten Waren, auch wenn sie vor dem mutmaßlichen Höchstpreis
abgeschlossen worden sind, als zum gesetzlichen Höchstpreis abgeschlossen gelten,
soweit sie diesen erreichen oder überschreiten und Lieferung bis dahin noch
nicht erfolgt ist.5
Können mangels Eingreifen zivilrechtlicher Vorschrift die früher verein-
38) Durch die Bundesratsverordnung vom 11. November 1915 und ihre Er-
gänzungen sind betroffen worden Verträge über Lieferungen von Butter, Kartoffeln,