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barten Preise gefordert werden, so erscheint es an sich nicht strafbar, wenn bei
Erfüllung eines Vertrages die für diese Zeit festgesetzten Höchstpreise nicht
innegehalten werden; vorausgesetzt nur, daß der Vertrag zur Zeit seines Ab-
schlusses mit den Höchstpreisvorschriften im Einklang stand. Indes ist eine
Lieferung, durch die Höchstpreise verletzt werden, die zur Zeit der Vertrags-
erfüllung bestehen, als das Gesetz verletzend und deshalb strafbar anzusehen,
wenn die den Hoöchstpreisvorschriften zuwiderlaufende Vertragserfüllung in
einem Zeitpunkt verabredet war, in dem eine dieser Preisbestimmung wider-
sprechende Verordnung bereits verkündigt war, oder wenn auch nur die Parteien
in Hinblick auf eine zu erwartende Höchstpreisfestsetzung und gerade mit der
Absicht ihrer Ignorierung ihre Preisvereinbarung getroffen haben.56) Keinem
Bedenken kann es dagegen unterliegen, Verträge über Gegenstände, für die
ein Höchstpreis in einem verkündeten Gesetz bereits festgelegt ist, vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Nichtachtung der in diesem Gesetz be-
stimmten Höchstpreise zu erfüllen.)
8 2.
Aufforderung und Erbieten zur Höchstpreis-
überschreitung.
Das Gesetz hat sich nicht damit begnügt, schon den Versuch eines die
Höchstpreisvorschriften verletzenden Verhaltens dadurch unter Strafe zu stellen,
daß es in de (oben § 1 unter VI) erörterten Weise die „Überschreitung“ von
Höchstpreisen pönalisiert: es hat darüber hinaus schon jede Kundgebung
unter Strafe gestellt, die bezweckt, auf den Willen eines anderen nach der Rich-
tung einzuwirken, daß Verhandlungen über den Abschluß eines die Höchst-
preisvorschriften verletzenden Vertrages getätigt werden. Deshalb stellt es
Fischen, Wild, Milch, Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitung, Obstmus und
sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich, Obst, Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut,
künstliche Düngemittel und Käse.
56) Letzteren Fall berücksichtigt nicht das Urteil des RG., I. Senat, vom
21. Oktober 1915, auszugsweise mitgeteilt in DJ.Z. 1916 S. 219 ff. und ausführ-
licher in Sächs Arch. f. Rechtspflege 1916 S. 112 ff. Das Urteil stimmt im übrigen
im Ergebnis mit den im Text entwickelten Grundsätzen überein.
57) Die zivilrechtliche Frage, ob Verträge, die unter Verletzung der
Höchstpreisvorschriften geschlossen sind, schlechthin nichtig sind, scheidet aus dem
Rahmen unserer Erörterungen aus. Orientierend sei nur bemerkt, daß die Frage
streitig ist. Während eine von Hachenburg, 23. 1915 S. 14, begründete, von
Ebermayer, Gruchots Beitr. 60 S. 204, und dem RG. (II. Zivilsenat vom
19. Mai 1916 in JW. 1916 S. 1021 Nr. 9 = LZ. 1916 S. 1004 Nr. 1) an-
genommene Lehre das Geschäft für gültig erachtet und nur den Kaufpreis auf das
zulässige Maß herabgesetzt sehen will, haben Mayer, Privatrecht des Krieges
S. 30, und das O##G. Dresden in einem (ausführlichen und mit guten Gründen
versehenen) Urteil vom 25. September 1916 in Sächs Arch. 1916 S. 479 f. sich für
die Nichtigkeit eines solchen Vertrages ausgesprochen.