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gebung des Verlangens, daß der andere eine Tätigkeit entfalte bzw. zu einer
Tätigkeit mitwirke, die eine Überschreitung des Höchstpreises zur Folge haben
würde. Wie sich der, an den diese Kundgebung gerichtet ist, zu ihr stellt, ist
rechtlich gleichgültig. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob er sich
der Bedeutung des an ihn gerichteten Verlangens bewußt geworden ist.)
Daß er sich ihrer bewußt werde, braucht auch der Auffordernde nicht im
Sinne zu haben. Die Fassung des Gesetzes ist eine so weitgehende, daß nicht
wie z. B. bei einer Aufforderung gemäß § 9b Belhust G. verlangt werden
kann, daß der Auffordernde seinerseits darauf abzielt, den schuldhaft straf-
baren Willen zur Gesetzesübertretung hervorzurufen. Es bedarf also auch be-
züglich des Auffordernden keiner Feststellung des inneren Tatbestandes nach
dieser Richtung.
§ 3.
Beiseiteschaffung usw. cines von der Ausforderung
zur UÜberlassung betroffenen Gegenstandes.
I. Der Grundgedanke der Vorschrift und seine zivil= und strafrechtliche Ver-
wirklichhngngngngga .. 44
II. Der strafrechtliche Tatbestand.
1. Inhalt der Aufforderung zur Überlassung .. . . .. . . . . . .. . . . .. . . . ... 45
2. Die Voraussetzungen einer rechtlich beachtlichen Aufforderung . 45
3. Der Begriff „Beiseiteschaffen“ im Sinne dieser Vorschrifft . . 46
I. Um zu verhüten, daß der mit der Festsetzung von Höchstpreisen ver-
folgte Zweck einer auskömmlichen Versorgung der Bevölkerung durch Zurück-
halten der Ware vereitelt werde, hat das Gesetz über die Höchstpreise zwei
Einrichtungen geschaffen, von denen hier zunächst folgende interessiert: Das
Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, kann durch
Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf
deren Antrag übertragen werden (8 2 HöchstPr G.). Dieser Anordnung
hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Überlassung vorauszugehen.
Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen über die von ihr be-
troffenen Gegenstände nichtig sind (§ 2 Abs. 2 Höchst Pr G.).
Es liegt also in solchem Falle nicht nur ein Veräußerungsverbot im.
Sinne der §§ 135, 136 BGB. vor, vielmehr hat die Nichtbeachtung einer
solchen Aufforderung Nichtigkeit zur Folge, als wenn es sich um ein gegen
ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft gemäß § 134 BG#B-
handele.1) Dabei werden vom § 2 Abs. 2 Höchst Pr G. den rechtsgeschäftlichen
——
5) S. die zum § 49 a ergangenen Urteile des IV. Senats vom 4. Juni 1897,
Entsch. Bd. 30 S. 142, und vom 21. Mai 1913, Entsch. Bd. 47 S. 230, sowie das
zum 8 9b Belhgust G. ergangene Urteil des II. Senats vom 19. Oktober 1915,
Entsch. Bd. 49 S. 283.
1) Hier kann also die Streitfrage, die für die zivilrechtliche Bedeutung einer
Höchstpreisüberschreitung besteht (s. oben § 1 Anm. 57), nicht auftauchen.