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3. Was unter Beschädigung oder Zerstörung im Sinne dieser Vorschrift
zu verstehen ist, ergibt schon der Wortlaut dieser Ausdrücke. s Was indes den
Begriff des Beiseiteschaffens angeht, so kann dieser Begriff nur aus
Sinn und Zweck des Höchst Pr G. hergeleitet werden, was ausschließt, ohne
weiteres die Bedeutung zugrunde zu legen, die dem gleichen Ausdruck in den
Vorschriften der §§ 133, 137, 288 u. a. des St G., sowie in den 8§ 239
Nr. 1, 242 Nr. 1 der Konkursordnung zukommt. Eine rein örtliche Ver-
schiebung braucht nicht notwendig den Tatbestand eines Beiseiteschaffens zu
erfüllen. Auf der anderen Seite ist nicht erforderlich, daß der von der Auf-
forderung betroffene Gegenstand demjenigen, für den er bestimmt ist, voll-
ständig entzogen wird, oder daß ihm die Erlangung dauernd unmöglich ge-
macht wird. Es genügt vielmehr, wenn er auch nur zeitweilig und vorüber-
gehend gehindert wird, die Erlangung der Gegenstände zu erreichen. Werden
daher durch eine auf die örtliche Verwahrung dieser Gegenstände bezügliche
Handlung ihrer Erlangung durch den Dritten wesentliche Erschwerungen
bereitet, so ist unbedenklich ein Beiseiteschaffen im Sinne dieser Vorschrift
anzunehmen.) In subjektiver Beziehung ist dementsprechend beim Täter
ein auf rechtswidrige Vereitlung oder Beeinträchtigung des durch die Auf-
forderung bezweckten Zustandes gerichteter Wille erforderlich.
§ 4.
Unterlassung des Verkaufs von Höchstpreisgegen-
ständen trotz Aufforderung der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde ist nicht auf den im vorigen Paragraphen er-
örterten Weg der zwangsweisen Übertragung des Eigentums an zurück-
gehaltenen Gegenständen beschränkt. Sie kann vielmehr statt dessen auch den
Besitzer des dem Höchstpreis unterliegenden Gegenstandes auffordern, ihn zu
dem festgesetzten Höchstpreis zu verkaufen, und kann den Gegenstand bei Weige-
rung des Besitzers selbst übernehmen und auf Rechnung des Besitzers zum
Höchstpreis verkaufen (8 4 HöchstPr G.). Weigert sich der Besitzer, der Auf-
forderung zum Verkauf nachzukommen, so macht er sich strafbar (§ 6 Ziff. 4
Höchst Pr G.).
Auch für diesen Tatbestand ist zunächst im Strafverfahren festzustellen,
daß von einer zuständigen Behörde die Aufforderung zum Verkauf erlassen
ist. Nach der ersten Preußischen Ausführungsanweisung vom 4. August 1914
(Ministerialblatt der Handelsverwaltung 1914 S. 441) war die Ortspolizei-
behörde dazu bestimmt, die Aufforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen
zu verkaufen, an die Besitzer von Gegenständen des täglichen Bedarfs zu
richten. Hiervon abweichend sind in der neueren Ausführungsanweisung vom
—
3) Die Herbeiführung eines dauernden Zustandes wird übrigens auch in den
Fällen der §§ 137, 288 St G. von der Rechtsprechung des RG. nicht verlangt.
S. urteil des IV. Senats vom 14. Januar 1887, Entsch. Bd. 15 S. 205, ürteil.
des II. Senats vom 12. Februar 1889, Entsch. Bd. 18 S. 410.