Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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Der 8 5 Ziffer 1 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung be- 
straft denjenigen, der für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für 
Nahrungs= und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und 
Leuchtstoffe, sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter 
Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen 
übermäßigen Gewinn enthalten, oder wer solche Preise sich oder einem anderen 
gewähren oder versprechen läßt. 
A. 1. Die durch die Preis Steig VO. betroffenen Gegenstände sind also- 
zunächst die Gegenstände des täglichen Bedarfs. Dieser Begriff 
hat bereits oben (S. 21 ff.) eine eingehende Erörterung gefunden. 
2. Neben den Gegenständen des täglichen Bedarfs will die Verordnung 
die Gegenstände des Kriegsbedarfs vor einer übermäßigen Preis- 
steigerung schützen. Daß zu den Gegenständen des Kriegsbedarfs Waffen und 
Munition gehören, bedarf keiner weiteren Ausführung. Aber auch alles, was. 
für die Bekleidung des Heeres und der Marine dient, wird hierher zu zählen- 
sein. Dabei ist der Begriff — analog dem, was wir für den Begriff der 
Gegenstände des täglichen Bedarfs feststellten 1) — nicht auf Fertig- 
fabrikate zu beschränken. Die zu ihrer Herstellung benötigten Gegen- 
stände, wie Rohstoffe, Maschinen usw. fallen vielmehr in gleicher Weise- 
hierher. 1a) Der Begriff wird auch nicht nach der Richtung begrenzt werden 
dürfen, daß der betreffende Gegenstand ausdrücklich dazu bestimmt sein muß, 
in seiner jetzigen oder zukünftigen Gestalt zur Kriegsführung zu dienen. Es. 
muß genügen, daß er sich eignet, ein Kriegsbedarfsartikel zu sein oder zu 
werden. Holzsorten, die vornehmlich zur Fabrikation von Kriegsbedarfs- 
artikeln dienen, sind somit schlechthin als Gegenstand des Kriegsbedarfs anzu- 
sehen, ohne Rücksicht darauf, ob sich für den konkreten Fall nachweisen läßt, 
daß im Zeitpunkt ihres Verkaufs ihre Verwendung in der Kriegsindustrie in 
Aussicht genommen war. 10) Der Begriff der Gegenstände des Kriegsbedarfs. 
ist somit kaum weniger weitreichend als der Begriff der Gegenstände des 
täglichen Bedarfs. Wo einer der beiden Begriffe als gegeben festzustellen ist, 
werden zudem in der Regel auch die Merkmale des andern nachzuweisen sein.1 
B. Das Gesetz stellt in gleicher Weise denjenigen unter Strafe, der Ab- 
schlüsse macht, denen derartig übersetzte Preise zugrunde liegen, wie denjenigen, 
  
1) S. oben S. 22. 
1) S. Urteil des * Senats vom 16. Februar 1917, E. 50 S. 234 auf 
S. 236. 
.1b) Das in der vorigen Anmerkung zitierte Urteil hat von diesem Gesichts- 
punkt ausgehend Garn, das zur Herstellung von Web-, Wirk= und Strickwaren 
geeignet ist, schlechthin für einen Gegenstand des Kriegsbedarfs erklärt. Steht die- 
Nichtanwendung des betreffenden Gegenstandes für die Zwecke der Kriegsführung- 
fest, so verliert er damit jedenfalls seine Eigenschaft als Gegenstand des Kriegs- 
bedarfs. Diese Sachlage ist auch da anzunehmen, wo die Heeresverwaltung den 
Gegenstand als unverwendbar abgegeben hat. 
lc) Die Ausführungen des Textes beziehen sich, was nicht übersehen werden- 
darf, nur auf die objektive Seite des Begriffs. In subjektiver Beziehunge 
s. das unten S. 127 Gesagte.
	        
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