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der sich auch nur versprechen läßt, daß man ihm für seine Ware derartige über-
setzte Preise gewähre, wie auch schließlich denjenigen, der diese Preise nur
fordert. Das „Fordern“ der Preise muß in einer für das Publikum erkenn-
baren Weise erfolgen, so daß als Forderung nicht ohne weiteres schon jede
Preisankündigung anzusehen ist. Es ist vielmehr Sache des Einzelfalls, sest-
zustellen, ob der Verkäufer die angekündigten Preise auch tatsächlich fordert.14)
Auszeichnungen auf einem Etikett können in der Regel keinesfalls schon als
Preisforderungen angesehen werden.16) Wo die Ankündigung in einem Aushang
erfolgt, der von der Preisprüfungsstelle angeordnet ist, ist nach der Legal-
interpretation, die der Begriff „fordern“ im Sinne der Preis Steig VO. durch
den § 4 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen vom
25. September 1915 (RGl. S. 607) erhalten hat, die Preisankündigung in
dem Aushang schon als ein Fordern anzusehen.
Im weitgehendsten Umfange wird also von vornherein jedes Verhalten
getroffen, das einen Geschäftsabschluß unter Nichtachtung angemessener Preise
zum Gegenstande hat. Wie dieses Ziel außerdem durch Pönalisierung be-
stimmter Vorbereitungstatbestände zu erreichen gesucht wird, ist aus den Aus-
führungen der §§ 2 bis 5 dieses Abschnitts zu entnehmen.
Das Gesetz will dem vorbeugen, daß eine übermäßige Preissteigerung
deshalb ungeahndet bleibt, weil nicht etwa der die geschäftlichen Abmachungen
treffenden, sondern einer dritten Person der übermäßige Gewinn in den Schoß
fällt. Deshalb bestraft es in gleicher Weise denjenigen, der sich derartige
Preise gewähren oder versprechen läßt, wie denjenigen, der sie für einen
anderen gewähren oder versprechen läßt. Beim Tatbestandsmerkmal des
„Forderns“ solcher Preise ist die Gleichsetzung des Forderns für einen anderen
mit dem Fordern für sich im Gesetz nicht ausdrücklich enthalten. Trotzdem sind
auch solche Handlungen strafbar. Eventuell lassen sie sich unter den unten unter
§5 zu erörternden Vorbereitungstatbestand subsumieren. Jedenfalls hat der § 5
Preis Steig VO. schon durch die Fassung seiner Ziffer 1 dafür gesorgt, daß auch
der Vermittler nicht straflos für den eigentlichen Geschäftskontrahenten
wucherische Preise verabreden darf. Nicht nur der Forderungs-
berechtigte kann danach im Sinne dieser Verordnung als der „Wucherer“
angesehen werden. Für diesen Sonderwucher gilt ebenso wie für den sogen.
Sachwucher des § 302e StG#. nicht die Einschränkung, die für den sogen.
Kreditwucher des § 302 a St G. besteht, wo als Subjekt des Vergehens nur
der Gläubiger in Frage kommt.:)
Für ausgeschlossen muß es dagegen erachtet werden, die Strafvorschrift
auch gegen den übervorteilten Abnehmer zur Anwendung zu bringen.
14) S. Urteil des IV. Senats vom 27. Juni 1916, Recht 1916 S. 456 Nr. 881.
1e) S. Urteil des II. Senats vom 15. Mai 1917, E. 50 S. 319.
2) S. einerseits Urteil des I. Senats vom 19. Januar 1881, Entsch. Bd. 5
S. 366, Urteil des IV. Senats vom 27. März. 1896, Entsch. Bd. 28 S. 288, Urteil
des IV. Senats vom 4. Februar 1902, Entsch. Bd. 35 S. 111 (betreffend den Kredit-
wucher); anderseits Urteil des IV. Senats vom 23. September 1896, Entsch. Bd. 29
S. 78 (betreffend den Sachwucher).
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