Full text: Kriegswucherstrafrecht.

bearbeitung eine der wichtigsten Aufgaben. Daneben bedurfte es unter Fest- 
haltung der schon in der ersten Auflage vertretenen Auffassung einer ein- 
gehenderen Bekämpfung der in einzelnen Urteilen des Reichsgerichts unverhohlen 
zum Ausdruck kommenden Tendenz: die Marktlage aus einer gerecht- 
fertigten Gewinnkalkulation völlig auszuscheiden. Stark versündigt sich 
diese den Handel allzu sehr einengende und bedrohende Rechtsprechung an 
Wortlaut und Geist des Gesetzes — dabei, wie unsere Ausführungen klarlegen, 
unter Umständen selbst mithelfend, eine ganz ungerechtfertigte Preissteigerung 
zur Anerkennung zu bringen. Die richtige Grenze zu ziehen ist schwer. Aber 
die Grenzziehung muß versucht werden. Das Gesetz verlangt es ausdrücklich. 
Von dem alten Text ist so bei der Neubearbeitung des Preiswuchers nicht 
viel übriggeblieben. Aber auch die Darstellung des Höchstpreisstraf- 
rechts bedurfte vielfach der Ergänzung. Besonders soweit es sich um die 
auch für den Preiswucher wesentliche Begriffsbestimmung der Gegenstände des 
täglichen Bedarfs handelt. Des weiteren hinsichtlich der für die Praxis so 
überaus wichtigen verschleierten Hcchstpreisüberschreitung. Aber auch 
sonst hat die Darstellung des Höchstpreisstrafrechts mancherlei Ergänzungen und 
Verbesserungen erfahren. 
Völlig neu ist die Bearbeitung der Tatbestände der Kettenhandel- 
verordnung. Bei Erscheinen der ersten Auflage war diese Verordnung 
noch nicht publiziert. Eine scharfe Waffe ist hier den strafverfolgenden Be- 
hörden in die Hand gegeben worden. Außerordentlich schwer faßbar ist der 
Rechtsgehalt des Haupttatbestandes. Seiner Verflüchtigung muß entgegen- 
gewirkt werden. 
Wesentlich neu gestaltet ist auch das Kapitel über die Strafen der 
Kriegswuchergesetze. Die Fragen, die hier auftauchen, sind schwierig und von 
der größten praktischen Bedeutung. 
Dagegen sind diejenigen Kapitel, in denen die Anknüpfung der Spezal. 
tatbestände an die allgemeinen Lehren des Strafrechts durchgeführt ist, nur 
wenig verändert. Die Nützlichkeit dieses Teils der Arbeit ist von allen Be- 
prechern der ersten Auflage anerkannt worden. Meinungsverschiedenheit bestand 
hier nur in der Frage, ob es richtig war, der Darstellung des Rechtsirrtums 
die Theorie des Reichsgerichts zugrunde zu legen. Königlich Bayerischer Staats- 
minister a. D. Exzellenz v. Miltner und Kammergerichtsrat Dr. Schlegel- 
berger haben dem besonders zugestimmt, während Geheimrat v. Liszt in 
seiner im übrigen so überaus anerkennenden Besprechung gerade hierin einen 
Mangel erblickt. Ihm erscheint ebenso, wie Reichsgerichtsrat Lobe die 
Kriegsstrafgesetzgebung als eine nicht zu versäumende Gelegenheit, mit der 
Rechtsirrtumtheorie des Reichsgerichts gründlichst aufzuräumen. Lobe ist es, 
obwohl er nicht nur seine Meinung, sondern auch seine Stimme gegen sie ins 
Feld führen kann, nicht gelungen. Wie vorauszusehen war, nachdem das Reichs- 
gericht seit seinem Bestehen unbekümmert um jede noch so tiefgehende Polemik 
an seiner Theorie festgehalten hat. Wollte ich vornehmlich der Rechtsan- 
wendung dienen, ohne das Buch allzu sehr mit theoretischen Ausführungen zu
	        
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