bearbeitung eine der wichtigsten Aufgaben. Daneben bedurfte es unter Fest-
haltung der schon in der ersten Auflage vertretenen Auffassung einer ein-
gehenderen Bekämpfung der in einzelnen Urteilen des Reichsgerichts unverhohlen
zum Ausdruck kommenden Tendenz: die Marktlage aus einer gerecht-
fertigten Gewinnkalkulation völlig auszuscheiden. Stark versündigt sich
diese den Handel allzu sehr einengende und bedrohende Rechtsprechung an
Wortlaut und Geist des Gesetzes — dabei, wie unsere Ausführungen klarlegen,
unter Umständen selbst mithelfend, eine ganz ungerechtfertigte Preissteigerung
zur Anerkennung zu bringen. Die richtige Grenze zu ziehen ist schwer. Aber
die Grenzziehung muß versucht werden. Das Gesetz verlangt es ausdrücklich.
Von dem alten Text ist so bei der Neubearbeitung des Preiswuchers nicht
viel übriggeblieben. Aber auch die Darstellung des Höchstpreisstraf-
rechts bedurfte vielfach der Ergänzung. Besonders soweit es sich um die
auch für den Preiswucher wesentliche Begriffsbestimmung der Gegenstände des
täglichen Bedarfs handelt. Des weiteren hinsichtlich der für die Praxis so
überaus wichtigen verschleierten Hcchstpreisüberschreitung. Aber auch
sonst hat die Darstellung des Höchstpreisstrafrechts mancherlei Ergänzungen und
Verbesserungen erfahren.
Völlig neu ist die Bearbeitung der Tatbestände der Kettenhandel-
verordnung. Bei Erscheinen der ersten Auflage war diese Verordnung
noch nicht publiziert. Eine scharfe Waffe ist hier den strafverfolgenden Be-
hörden in die Hand gegeben worden. Außerordentlich schwer faßbar ist der
Rechtsgehalt des Haupttatbestandes. Seiner Verflüchtigung muß entgegen-
gewirkt werden.
Wesentlich neu gestaltet ist auch das Kapitel über die Strafen der
Kriegswuchergesetze. Die Fragen, die hier auftauchen, sind schwierig und von
der größten praktischen Bedeutung.
Dagegen sind diejenigen Kapitel, in denen die Anknüpfung der Spezal.
tatbestände an die allgemeinen Lehren des Strafrechts durchgeführt ist, nur
wenig verändert. Die Nützlichkeit dieses Teils der Arbeit ist von allen Be-
prechern der ersten Auflage anerkannt worden. Meinungsverschiedenheit bestand
hier nur in der Frage, ob es richtig war, der Darstellung des Rechtsirrtums
die Theorie des Reichsgerichts zugrunde zu legen. Königlich Bayerischer Staats-
minister a. D. Exzellenz v. Miltner und Kammergerichtsrat Dr. Schlegel-
berger haben dem besonders zugestimmt, während Geheimrat v. Liszt in
seiner im übrigen so überaus anerkennenden Besprechung gerade hierin einen
Mangel erblickt. Ihm erscheint ebenso, wie Reichsgerichtsrat Lobe die
Kriegsstrafgesetzgebung als eine nicht zu versäumende Gelegenheit, mit der
Rechtsirrtumtheorie des Reichsgerichts gründlichst aufzuräumen. Lobe ist es,
obwohl er nicht nur seine Meinung, sondern auch seine Stimme gegen sie ins
Feld führen kann, nicht gelungen. Wie vorauszusehen war, nachdem das Reichs-
gericht seit seinem Bestehen unbekümmert um jede noch so tiefgehende Polemik
an seiner Theorie festgehalten hat. Wollte ich vornehmlich der Rechtsan-
wendung dienen, ohne das Buch allzu sehr mit theoretischen Ausführungen zu