Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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II. 1. Da die im Frieden ausgebildeten Gewinnzuschläge sich ihrer Zweck- 
bedeutung entsprechend den allgemeinen Rentabilitätserfahrungen der Friedens- 
zeit anpassen, so ist ihre rein schematische ÜUbertragung auf die Kriegswirtschaft 
nicht angängig. So kann es insbesondere vorkommen, daß Artikel, die im 
Frieden nur eine nebensächliche Bedeutung hatten und ganz allgemein mit 
einem besonders geringen Gewinnzuschlag belegt wurden — namentlich in der 
Lebensmittelbranche ließ sich das vielfach beobachten, man denke an Zucker, 
Salz usw. —, wegen des Wegfalls anderer lukrativer Artikel in erheblicherem 
Maße zur Rentabilität des Geschäfts beitragen müssen. Hier wäre es, da die 
Frage des Preiswuchers nach den augenblicklichen Zeitverhältnissen zu be- 
urteilen ist, keineswegs zu billigen, wollte man die im Frieden üblichen Prozent- 
sätze als maßgeblich zugrunde legen.25) Ganz allgemein müssen zudem die- 
jenigen in den Kriegswirtschaftsverhältnissen wurzelnden Momente berück- 
sichtigt werden, welche die Rentabilität der Geschäftsführung in der Kriegszeit 
  
unkosten auf die Einzelware verteilen zu können glauben — eine Auffassung, die 
oben bereits im Text S. 54 zurückgewiesen ist —, vermeinen sie, den auf die Einzel- 
ware gelegten Gewinnaufschlag auf Unternehmerlohn, Kapitalzins, Risikoprämie 
und Anteil an der Kapitalsbildung verteilen zu können (s. besonders das Urteil des 
IV. Senats vom 12. Mai 1916, JW. 1916 S. 1133; Lobe d. a. O. S. 16). Als 
Fazit dieser Anschauung ergibt sich dann der Satz: „Ein Gewinn, der nur Unter- 
nehmerlohn, Kapitalzins und Risikoprämie deckt und noch nicht zur Kapitalbildung 
reicht, kann niemals schon als übermäßig hoch bezeichnet werden.“ (Lobe a. a. O. 
S. 17, ziemlich wörtlich ebenso das zitierte Urteil vom 12. Mai 1916.) Daß der 
einmalige Gewinn aus einem einmaligen Umsatz nur einen der 
Faktoren bildet, aus denen zusammen der Gesamtertrag einer Unter- 
nehmung resultiert — die anderen Faktoren sind insbesondere die Größe und die 
Schnelligkeit des Umsatzes —, wird hier völlig verkannt (s. dazu Schär, Handels- 
betriebslehre, 2. Aufl. Bd. I, Leipzig 1913, S. 120). Kein Kaufmann, der — be- 
sonders zu Beginn des Geschäftsjahres — einen Gegenstand verkauft, vermöchte zu 
errechnen, inwieweit der Erlös die Rentabilität seiner kaufmännischen Unter- 
nehmung zu begründen vermag. Am allerwenigsten wird er aber sagen können, ob 
und inwieweit diese Rentabilität zur Kapitalbildung dienen kann. Denn 
ob der Reingewinn des Geschäfts zu einem Kapitalzuwachs führt, hängt doch 
wieder erst von der Größe der Privatausgaben ab (s. Schär g. a. O. S. 155). 
Wenn Lobe neuerdings (Preissteigerung, Handel und Reichsgericht, Offener 
Brief an die Altesten der Kaufmannschaft von Berlin, 1917, S. 41) zur Recht- 
fertigung des hier angefochtenen Standpunkts geltend macht: es sei zwar richtig, 
daß die nach der Auffassung des RG. zu berücksichtigenden Faktoren im Zeit- 
punkt der Preisbemessung noch unsicher seien, aber diese Unsicherheit habe den 
Kaufmann auch bisher nicht abgehalten, die für die Preisbemessung wichtigen 
Faktoren nach ihrer mutmaßlichen Größe einzuschätzen und danach den Preis zu 
kalkulieren, so wird damit die bisherige Methode der Gewinnkalkulierung nicht 
richtig analysiert. Der Kaufmann hat bei der üblichen Friedenskalkulation gerade 
darauf verzichtet, die mutmaßliche Größe der hier in Frage stehenden Faltoren 
einzuschätzen, sich vielmehr an die üblichen prozentualen Zuschläge gehalten, weil 
diese ihm erfahrungsgemäß einen ausreichenden Gewinn garantierten. 
25) Mit aller Schärfe betont dies ein Urteil des Kammergerichts vom 21. No- 
vember 1916 in JW. 1917 S. 116.
	        
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