61
muß, hat es unter Kaufleuten und Juristen stets nur eine Meinung gegeben.5)
Wie allerdings für den einzelnen Fall die Risikoprämie zu bemessen ist, sst
eine Frage, die nach doppelter Richtung große Schwierigkeiten bereitet: einer-
seits nach der Richtung, welche Verlustgefahren verständigerweise zu berück-
sichtigen sind, andererseits nach der Richtung, wie die Größe der eventuellen
Verlustgefahren rechnungsmäßig — in einer Verhältniszahl in Prozenten
des Einkaufspreises — zum Ausdruck zu bringen ist.
Was die Frage angeht, ob und welche Verlustgefahren anzuerkennen sind,
so kann die Entscheidung nur auf Grund der besonderen Verhältnisse des
Einzelfalles gegeben werden. Es wird Fälle geben, wo ernsthaft davon ge-
sprochen werden kann, daß der Besitzer der Warc ihre Beschlagnahme be-
fürchten mußte, ohne daß er bei Eintritt dieser Eventualität auf die Ver-
gütung seines vollen Gestehungspreises mit Sicherheit rechnen konnte. In
anderen Fällen mag die Befürchtung gerechtsertigt gewesen sein, daß die Ware
sich für den Fall eines Friedensschlusses nicht mehr so vorteilhaft verwerten
lassen werde.
Besonders beachtliche Kriegsrisiken ergeben sich da, wo die Ware aus dem
neutralen Ausland importiert wird. 293) Die Gefahren, die hier be-
sonders berücksichtigt werden müssen, sind: Kursverlust infolge Valuta=
schwankungen, sowie Ausfuhr= und Einfuhrverbote. Da in der Kriegszeit
geradezu regelmäßig bei Käufen im Ausland die Ware am Bezugsort voraus-
zubezahlen ist — wobei nicht unerhebliche Bankkosten für die Vorausdeckung
des Kaufpreises zu rechnen sind —, droht dem Importeur naturgemäß ein
erheblicher Schaden, wenn er durch das Exportverbot des fremden Staates oder
das Importverbot des eigenen Staates genötigt wird, die bereits bezahlte
Ware im Ausland zu einem Verlustpreise abzusetzen oder sie gar — man denke
an den Fall, daß kriegerische Verwicklungen mit dem betreffenden Staat ent-
stehen — völlig zu verlieren. Dabei vergeht erfahrungsgemäß im Kriege
zwischen der Bezahlung der Ware und der UÜberschreitung der Grenze oft eine
recht lange Zeit, was die Bedeutung der in Frage stehenden Gefahren natur-
gemäß erhöht. Die Gefahr des Mengenverlustes durch natürlichen Schwund,
Verderben oder Diebstahl wird in solchen Fällen selbstverständlich ebensalls
gesteigert.
Andere Risiken fallen — das darf andererseits auch nicht übersehen
werden — gerade infolge der veränderten Verhältnisse der Kriegswirtschaft
weg. So insbesondere das Kreditrisiko, weil während des Krieges in der
Regel alles nur gegen bar verkauft wird.
Ist man sich auch über die im einzelnen zu berücksichtigenden Verlust-
:) Schon die Rechtsprechung zum allgemeinen Wucherstrafrecht hat dem
Rechnung getragen. S. Urteil des III. Senats vom 13. Juli 1881, E. 4 S. 390
auf S. 392. Die Rechtsprechung zum Preiswucher ist dem gefolgt. S. Urteile
des IV. Senats vom 2. Mai 1916, vom 12. Mai 1916 und vom 7. Juli 1916,
JW. 1916 S. 1131 Nr. 29, S. 1132 Nr. 30, S. 1203 Nr. 24.
298) Daß für den Fall des Imports das Risiko einkalkuliert ist, ist sogar aus-
brücklich für die Berechnung des Mindestpreises. bei Übernahme zurückbehaltener
Ware vom 8§ 2 Abs. 4 PreisSteig VO. vorgeschrieben.