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berührt. Lobe bzw. das RG. wollen offenbar nicht, daß eine Durchschnitts—
rechnung da vorgeschützt wird, wo in Wirklichkeit die Verschleierung eines-
übermäßigen Gewinns bezweckt wird. Solchen Versuchen entgegenzutreten,
ist Sache des Instanzrichters, dem es im Einzelfall unter Zuziehung von
Sachverständigen nicht schwer fallen wird, auf Grund freier Beweiswürdigung.
festzustellen, ob die behaupteten Durchschnittspreise in Wirklichkeit nur einen
übermäßigen Gewinn verdecken sollen. Ein an sich gerechtfertigter NKalku-
lationsgesichtspunkt darf aber nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil er-
unter Umständen die Aufgabe des nachprüfenden Richters zu erschwerem.
geeignet ist.
§ 2.
Zurückhaltung von Bedarfsgegenständen.
Ahnlich wie das Höchst Pr G. ist die Preis Steig VO. bestrebt, die Gegen-
stände, die sie betrifft, dem Publikum auch tatsächlich zu auskömmlichen Preisen
zuzuführen. Dementsprechend bedroht der § 5 Ziffer 2 Preis Steig VO. den-
jenigen mit Strafe, der die unter Nr. 1 bezeichneten Gegenstände (s. oben § 1),
die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch-
ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen. Das Unter-
nehmen der Erlangung eines übermäßigen Gewinns durch Hinausschieben
der Veräußerung wird hier also unter Strafe gestellt. Ob mit der späteren
Veräußerung tatsächlich ein übermäßiger Gewinn erlangt wurde, ist gleich-
gültig. Es genügt, daß die Zurückhaltung in der Absicht der Erlangung eines
solchen Gewinns geschah.)
Die Strafvorschrift richtet sich in gleicher Weise gegen den Erzeuger wie
gegen den Händler, mag dieser nun Großhändler oder Kleinhändler sein. Das.
Zurückhalten kann sowohl darin gefunden werden, daß die Ware den Blicken.
Kauflustiger entzogen, also in diesem Sinne verheimlicht wird, wie auch darin,
daß das Überlassen der Ware Kauflustigen unter irgendwelchen Ausreden ver-
daß die Abgabe der Ware an die Bedingung geknüpft wird, daß der Kauf-
lustige zugleich eine andere von ihm nicht begehrte Ware abnimmt. Ob ein
bestimmtes Verhalten als ein Zurückhalten im Sinne der Preis Steig VO. zu
deuten ist, ist häufig nur unter Berücksichtigung der in dem betreffenden
Handelszweig sonst üblichen Usancen zu entscheiden.
Nur das Zurückhalten, das der Erzielung übermäßigen Ge-
gewinns dienen soll, wird pönalisiert. Straflos ist also ein Zurückhalten,
das gar nicht zum Zweck einer späteren Veräußerung erfolgt. Deshalb fällt
nicht hierher ein Zurückhalten, das der Kaufmann zu dem Zweck vornimmt,
für den Lebensunterhalt seiner Familie oder seiner Angestellten Vorsorge zu
treffen. Desgleichen nicht ein Zurückhalten, durch das der Kaufmann einem
Einhamstern des Publikums vorbeugen will, und durch das er eine angemessene
#"241) V. Senat vom 26. September 1916 in DJZ. 1916 S. 1169 = E. 50
S. 114.