Full text : Kriegswucherstrafrecht.

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berührt.  Lobe  bzw.  das  RG.  wollen  offenbar  nicht,  daß  eine  Durchschnitts—
rechnung  da  vorgeschützt  wird,  wo  in  Wirklichkeit  die  Verschleierung  einesübermäßigen
  Gewinns  bezweckt  wird.  Solchen  Versuchen  entgegenzutreten,
ist  Sache  des  Instanzrichters,  dem  es  im  Einzelfall  unter  Zuziehung  von
Sachverständigen  nicht  schwer  fallen  wird,  auf  Grund  freier  Beweiswürdigung.
festzustellen,  ob  die  behaupteten  Durchschnittspreise  in  Wirklichkeit  nur  einen
übermäßigen  Gewinn  verdecken  sollen.  Ein  an  sich  gerechtfertigter  NKalkulationsgesichtspunkt
  darf  aber  nicht  deshalb  zurückgewiesen  werden,  weil  erunter
  Umständen  die  Aufgabe  des  nachprüfenden  Richters  zu  erschwerem.
geeignet  ist.

§  2.
Zurückhaltung  von  Bedarfsgegenständen.

Ahnlich  wie  das  Höchst  Pr  G.  ist  die  Preis  Steig  VO.  bestrebt,  die  Gegenstände,
  die  sie  betrifft,  dem  Publikum  auch  tatsächlich  zu  auskömmlichen  Preisen
zuzuführen.  Dementsprechend  bedroht  der  §  5  Ziffer  2  Preis  Steig  VO.  denjenigen
  mit  Strafe,  der  die  unter  Nr.  1  bezeichneten  Gegenstände  (s.  oben  §  1),
die  von  ihm  zur  Veräußerung  erzeugt  oder  erworben  sind,  zurückhält,  um  durchihre
  Veräußerung  einen  übermäßigen  Gewinn  zu  erzielen.  Das  Unternehmen
  der  Erlangung  eines  übermäßigen  Gewinns  durch  Hinausschieben
der  Veräußerung  wird  hier  also  unter  Strafe  gestellt.  Ob  mit  der  späteren
Veräußerung  tatsächlich  ein  übermäßiger  Gewinn  erlangt  wurde,  ist  gleichgültig.
  Es  genügt,  daß  die  Zurückhaltung  in  der  Absicht  der  Erlangung  eines
solchen  Gewinns  geschah.)

Die  Strafvorschrift  richtet  sich  in  gleicher  Weise  gegen  den  Erzeuger  wie
gegen  den  Händler,  mag  dieser  nun  Großhändler  oder  Kleinhändler  sein.  Das.
Zurückhalten  kann  sowohl  darin  gefunden  werden,  daß  die  Ware  den  Blicken.
Kauflustiger  entzogen,  also  in  diesem  Sinne  verheimlicht  wird,  wie  auch  darin,
daß  das  Überlassen  der  Ware  Kauflustigen  unter  irgendwelchen  Ausreden  verdaß
  die  Abgabe  der  Ware  an  die  Bedingung  geknüpft  wird,  daß  der  Kauflustige
  zugleich  eine  andere  von  ihm  nicht  begehrte  Ware  abnimmt.  Ob  ein
bestimmtes  Verhalten  als  ein  Zurückhalten  im  Sinne  der  Preis  Steig  VO.  zu
deuten  ist,  ist  häufig  nur  unter  Berücksichtigung  der  in  dem  betreffenden
Handelszweig  sonst  üblichen  Usancen  zu  entscheiden.

Nur  das  Zurückhalten,  das  der  Erzielung  übermäßigen  Gegewinns
  dienen  soll,  wird  pönalisiert.  Straflos  ist  also  ein  Zurückhalten,
das  gar  nicht  zum  Zweck  einer  späteren  Veräußerung  erfolgt.  Deshalb  fällt
nicht  hierher  ein  Zurückhalten,  das  der  Kaufmann  zu  dem  Zweck  vornimmt,
für  den  Lebensunterhalt  seiner  Familie  oder  seiner  Angestellten  Vorsorge  zu
treffen.  Desgleichen  nicht  ein  Zurückhalten,  durch  das  der  Kaufmann  einem
Einhamstern  des  Publikums  vorbeugen  will,  und  durch  das  er  eine  angemessene

 

#"241)  V.  Senat  vom  26.  September  1916  in  DJZ.  1916  S.  1169  =  E.  50
S.  114.