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sein. Ein Halten der Preise ist dem nicht gleichzusetzen.) Daß die Er—
langung der gesteigerten Preise einen übermäßigen Gewinn für den
Verkäufer bedeuten würde, ist allerdings nicht erforderlich. Es würde schon
völlig ausreichen, wenn durch die Machenschaften des Täters die Gewinn-
verhältnisse von der Stufe des Unzureichenden auf die Stufe des Zureichenden
gebracht werden sollen. Ebenso ist nicht erforderlich, daß der erstrebte Vorteil.
in der Person des Täters eintreten soll. Auch wer Machenschaften der im
Gesetz bezeichneten Art vornimmt, um dritten Personen die Gelegenheit zu
geben, zu höheren Preisen zu verkaufen, macht sich im Sinne der Vorschrift
strafbar. Daß die Maschenschaften tatsächlich zu dem erstrebten Erfolg geführt
haben, ist nicht Voraussetzung des Tatbestandes.
II. 1. Was die Vernichtung von Vorräten angeht, so könnte man hier an
Fälle denken, wo das Publikum zum Ankauf teurer Ersatzmittel gebracht werden
soll und wo zu diesem Zwecke billige Mittel, auf die das Publikum zunächst
greifen würde, vernichtet werden.
Die Einschränkung des Handels mit Gegenständen der bezeichneten Art
wird häufig von einem Zurückhalten dieser Gegenstände zwecks Erzielung eines
übermäßigen Gewinns, das schon durch § 5 Ziffer 2 Preis Steig VO. getroffen
ist, nicht zu trennen sein. Auch in subjektiver Beziehung nicht, da die Absicht
der Erzielung eines übermäßigen Gewinns im allgemeinen zusammenfallen
wird mit der Absicht, den allgemeinen Preis für diese Gegenstände zu steigern.
Eine strafbare Einschränkung des Handels mit den bezeichneten Gegenständen
setzt — und insofern geht der Tatbestand über den des § 5 Ziffer 2 hinaus —
nicht voraus, daß die Gegenstände von dem Täter bereits erzeugt oder erworben
sind. Strafbar kann sich also auf Grund dieses Tatstandes auch der Kaufmann
machen, der mit Rücksicht auf behördliche Beschränkungen der Gewinnchancen
böswillig die Versorgung der Bevölkerung unterläßt, indem er dabei den Zweck
verfolgt, eine Heraufsetzung der gedrückten Preise zu erzielen. Als Einschränkung
des Handels im Sinne dieser Vorschrift wird es auch anzusehen sein, wenn der
Täter Handlungen vornimmt, durch die er es anderen, sonst an dem betreffenden
Handelszweig beteiligten Personen verunmöglicht, ihrerseits weiter Ware auf
den Markt zu bringen, indem er z. B. gewaltsam Zusammenkäufe einzelner
Warenkategorien vornimmt.")
In ähnlicher Weise wie der Tatbestand der Einschränkung des Handels
wird der Tatbestand einer Einschränkung der Erzeugung aufzufassen sein.
Auch hier ist von der sonst bei der betreffenden Person üblichen Erzeugung
auszugehen. Wird diese Erzeugung eingeschränkt, um durch ein Knapperhalten
des Marktes auf die Preise einzuwirken, so ist der gesetzliche Tatbestand erfüllt.
Es läßt sich denken, daß auch dieser Tatumstand in einem Verhalten gefunden
3) A. M.: Hachenburg Dg„8. 1915 S. 587.
4) Eine so angestrebte Beherrschung des Marktes ist ein in Friedenszeiten
häufig beobachtetes Verfahren sogenannter Ringe. Setzen sie diese Tätigkeit
während des Krieges fort, so wird die in dem folgenden Paragraphen näher
erörterte Strafvorschrift gegen Teilnahme an Preissteigerungskomplotten (8 5
Ziffer 4 Preis Steig VO.) zu beachten sein.