Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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sein. Ein Halten der Preise ist dem nicht gleichzusetzen.) Daß die Er— 
langung der gesteigerten Preise einen übermäßigen Gewinn für den 
Verkäufer bedeuten würde, ist allerdings nicht erforderlich. Es würde schon 
völlig ausreichen, wenn durch die Machenschaften des Täters die Gewinn- 
verhältnisse von der Stufe des Unzureichenden auf die Stufe des Zureichenden 
gebracht werden sollen. Ebenso ist nicht erforderlich, daß der erstrebte Vorteil. 
in der Person des Täters eintreten soll. Auch wer Machenschaften der im 
Gesetz bezeichneten Art vornimmt, um dritten Personen die Gelegenheit zu 
geben, zu höheren Preisen zu verkaufen, macht sich im Sinne der Vorschrift 
strafbar. Daß die Maschenschaften tatsächlich zu dem erstrebten Erfolg geführt 
haben, ist nicht Voraussetzung des Tatbestandes. 
II. 1. Was die Vernichtung von Vorräten angeht, so könnte man hier an 
Fälle denken, wo das Publikum zum Ankauf teurer Ersatzmittel gebracht werden 
soll und wo zu diesem Zwecke billige Mittel, auf die das Publikum zunächst 
greifen würde, vernichtet werden. 
Die Einschränkung des Handels mit Gegenständen der bezeichneten Art 
wird häufig von einem Zurückhalten dieser Gegenstände zwecks Erzielung eines 
übermäßigen Gewinns, das schon durch § 5 Ziffer 2 Preis Steig VO. getroffen 
ist, nicht zu trennen sein. Auch in subjektiver Beziehung nicht, da die Absicht 
der Erzielung eines übermäßigen Gewinns im allgemeinen zusammenfallen 
wird mit der Absicht, den allgemeinen Preis für diese Gegenstände zu steigern. 
Eine strafbare Einschränkung des Handels mit den bezeichneten Gegenständen 
setzt — und insofern geht der Tatbestand über den des § 5 Ziffer 2 hinaus — 
nicht voraus, daß die Gegenstände von dem Täter bereits erzeugt oder erworben 
sind. Strafbar kann sich also auf Grund dieses Tatstandes auch der Kaufmann 
machen, der mit Rücksicht auf behördliche Beschränkungen der Gewinnchancen 
böswillig die Versorgung der Bevölkerung unterläßt, indem er dabei den Zweck 
verfolgt, eine Heraufsetzung der gedrückten Preise zu erzielen. Als Einschränkung 
des Handels im Sinne dieser Vorschrift wird es auch anzusehen sein, wenn der 
Täter Handlungen vornimmt, durch die er es anderen, sonst an dem betreffenden 
Handelszweig beteiligten Personen verunmöglicht, ihrerseits weiter Ware auf 
den Markt zu bringen, indem er z. B. gewaltsam Zusammenkäufe einzelner 
Warenkategorien vornimmt.") 
In ähnlicher Weise wie der Tatbestand der Einschränkung des Handels 
wird der Tatbestand einer Einschränkung der Erzeugung aufzufassen sein. 
Auch hier ist von der sonst bei der betreffenden Person üblichen Erzeugung 
auszugehen. Wird diese Erzeugung eingeschränkt, um durch ein Knapperhalten 
des Marktes auf die Preise einzuwirken, so ist der gesetzliche Tatbestand erfüllt. 
Es läßt sich denken, daß auch dieser Tatumstand in einem Verhalten gefunden 
  
3) A. M.: Hachenburg Dg„8. 1915 S. 587. 
4) Eine so angestrebte Beherrschung des Marktes ist ein in Friedenszeiten 
häufig beobachtetes Verfahren sogenannter Ringe. Setzen sie diese Tätigkeit 
während des Krieges fort, so wird die in dem folgenden Paragraphen näher 
erörterte Strafvorschrift gegen Teilnahme an Preissteigerungskomplotten (8 5 
Ziffer 4 Preis Steig VO.) zu beachten sein.
	        
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