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StGB. gemeint. Das Gesetz hat, wenn es hier von Teilnahme spricht, eine
wirtschaftliche Zugehörigkeit im Auge. Das darf allerdings nicht dazu führen,
das Kartellmitglied schon deshalb für strafbar zu erachten, weil das Kartell als
solches Handlungen der bezeichneten Art vornimmt. Der Kartellbeschluß, der
gegen die PreisSteigVO. verstößt, macht nur diejenigen Kartellmitglieder
strafbar, die an dem Zustandekommen dieses Beschlusses beteiligt gewesen sind,
oder sich ihm nach seinem Zustandekommen unterwerfen.?)
8 5.
Aufforderung, Anreizen und Erbieten zu
Preissteigerungshandlungen.
In ähnlicher Weise wie die Ziffer 2 des §8 6 Höchstpr G. stellt der § 5
Ziffer 5 Preis Steig VO. denjenigen unter Strafe, der zu den Grunddelikten
dieser Verordnung (s. die oben unter §§ 1 bis 3 dargestellten Handlungen)
auffordert, anreizt oder sich zu Handlungen solcher Art erbietet. Die Bestim-
mung betont ihren subsidiären Charakter, indem sie sich Geltung nur beilegt,
„soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist"“.
Damit wird insbesondere berücksichtigt, daß Handlungen dieser Art unter Um-
ständen den Tatbestand einer landesverräterischen Begünstigung im Sinne des
§89 StG#B. darstellen können.
Was unter Auffordern und Erbieten zu verstehen ist, ergibt sich schon aus
den im 82 des vorigen Kapitels gemachten Ausführungen. Für das uns hier
beschäftigende Delikt kommt wahlweise als weiteres Tatbestandsmoment ein
Anreizen in Betracht. Der Begriff des Anreizens begegnet schon im StG.
in mehreren Bestimmungen (s. 8§§ 112, 130, 210 u. a.). Man kann davon
ausgehen, daß vorliegend unter Anreizen nichts anderes verstanden ist, als das
St G. unter Anreizen versteht. Danach ist unter Anreizen eine dem Auf-
fordern im wesentlichen gleichartige Tätigkeit zu verstehen, nur daß beim An-
reizen die Tat, zu der der andere bestimmt werden soll, nicht ausdrücklich
genannt wird. Mit der Pönalisierung des Anreizens soll gerade die versteckte
indirekte Einwirkung auf die Leidenschaften und Sinne getroffen werden. 1) Ein
Anreizen wird unter Umständen schon in Mitteilungen gefunden werden können,
die dem Adressaten vor Augen führen und vor Augen führen sollen, daß er
durch eine Zurückhaltung seiner Ware eine Steigerung der Marktpreise herbei-
führen kann.
Als Täter kann unbedenklich auch derjenige in Betracht kommen, der einen
zu teuer bewerteten Gegenstand für sich zu erwerben anstrebt. In dieser
Beziehung kann insbesondere der Fall praktisch werden, daß ein Einkäufer durch
Uberbieten seiner Konkurrenz sich den vorzugsweisen Bezug einer bestimmten
Ware zu sichern sucht.
2) Zustimmend Bacharach in „.Recht und Wirtschaft“ 1917 S. 148.
1) Vgl. insbes. Urteil des IV. Senats vom 1. November 1913, Entsch. 47
S. 411 auf S. 413; v. Liszt, Lehrb. § 51, 20. Aufl., S. 228 Note 6; Frank
zu § 112 sub III.