Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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Wie überall, wo eine sittenwidrige Handlung in Frage steht, können auch 
hier nur die konkreten Umstände des einzelnen Falles 10) unter Berücksichtigung 
der vorstehend entwickelten allgemeinen Gesichtspunkte die Entscheidung geben. 
Es ist unmöglich, Geschäfte für gemeinsame Rechnung, den Leerverkauf „und 
als dessen Haupterscheinungsform den Telephonhandel“ geradezu als Schul- 
beispiele des Kettenhandels anzuführen. 11) Geschäfte für gemeinsame Rechnung 
haben sogar mit dem Kettenhandel überhaupt nichts zu tun. Sie können den 
Tatbestand des Preiswuchers ausmachen, wenn der Gesamtverdienst unter 
Berücksichtigung der Unternehmerleistung der Sozien als ein „übermäßiger"“ 
anzusehen ist; sie können auch unter den noch im folgenden zu erörternden 
Voraussetzungen den Tatbestand des Grunddelikts unserer Gesetzesvorschrift, 
den einer unlauteren Machenschaft schlechthin, erfüllen. 12) Der Leerverkauf 
kann beim Kettenhandel vorkommen, braucht aber keineswegs Kettenhandel zu 
sein. Beim Fehlen der Ware ist der Händler, der mit gutem Grunde neue 
Ware zu erlangen hofft, keineswegs gehindert, über diese im voraus zu dispo- 
nieren. In all diesen Beispielsfällen verwirklichen sich also keineswegs unfehlbar 
die charakteristischen Merkmale des Kettenhandels. 
V. Täter des Kettenhandels kann der Verkäufer in gleicher Weise wie 
der Aufkäufer sein. Wer die Ware an Personen verhandelt, die sich in der 
soeben näher charakterisierten Weise zwecklos und unlauter in den Verteilungs- 
prozeß einschieben, wirkt mit zur Schaffung einer Händlerkette und wird damit 
Teilnehmer des Kettenhandels. Vorausgesetzt, daß er — darin erfüllt sich die 
subjektive Seite der Tat — die von dem Aufkäufer beabsichtigte gemeinschafts- 
widrige Funktion erkannte oder hätte erkennen müssen.13) Teilnehmer des 
Kettenhandels wird aber nicht schon derjenige, der von einem Kettenhändler 
die Ware kauft, um sie in reeller Weise dem Verbraucher zuzuführen. 11) Sein 
Tun ist nicht illoyal im Sinne ehrbarer kaufmännischer Anschauungen. Die 
Pönalisierung solcher Handlungsweise würde die Ware nur weiter dem Ketten- 
handel verfangen sein lassen, was sicherlich nicht im Sinne des Gesetzes liegt. 15) 
nach den von ihnen vertriebenen Spezialartikeln gruppieren — vornimmt, nicht 
unbedingt ausgeschlossen. Das ist besonders für den Textilhandel zu beachten. 
S. dazu Wassermann a. a. O. 
10) Wegen des gleichen Standpunkts bei Feststellung des Tatbestands des 
§ 826 BGB. s. die Kommentare zum § 826 BGB. 
11) Das tut Falck a. a. O. 1. Aufl. S. 56 ff., 2. Aufl. S. 97 ff. 
12) Der Wiederaufkauf aus dem Detailhandel, den Falck a. a. O. 1. Aufl. 
S. 57, 2. Aufl. S. 99 weiter in diesem Zusammenhang aufführt, kann Kettenhandel 
sein. Er wird aber unter Umständen auch der typischen Wesensart des Ketten- 
handels entbehren und nur schlechthin als eine unlautere Machenschaft zu bezeichnen 
sein. Er kann auch, wie die Ausführungen unten unter VI zeigen, möglicherweise 
völlig unanfechtbar sein. 
13) Wegen der Strafbarkeit der Fahrlässigkeit s. S. 110 ff. Wegen der zur 
Begründung eines fahrlässigen Kettenhandels erforderlichen Momente s. S. 129 ff. 
11) A. M. Falck a. a. O. 
15) Da einen Aufkäufer — den die im Text unterstellten Zwecke bestimmen 
— nicht die Absicht leitet, seinem Vormann die Vorteile seines-Vergehens zu 
sichern, kann auch nicht Begünstigung im Sinne des § 257 St G. in Frage kommen.
	        
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