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gesehen werden, wenn das RG.3) bei der Höchstpreisüberschreitung nur den
selbständigen Gewerbetreiben den, auf dessen Rechnung der
Betrieb geht, als den vom Gesetz unmittelbar zum Tun und Unterlassen Ver-
pflichteten ansieht.
Das R. beruft sich hierfür zunächst auf den § 151 GewO., der sol-
gendes bestimmt:
„Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von
Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des
Betriebs oder eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte,
so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben den-
selben strafbar, wenn die Übertretung mit seinem Vorwissen begangen ist
oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaussichti-
gung des Betriebs, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der
Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgsalt hat
fehlen lassen.“
Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß die Gewerbeordnung grundsätzlich
den Gewerbetreibenden selbst für Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Vor-
schriften strafrechtlich verantwortlich mache. Für die Taxvorschriften, wie sie
bei Höchstpreisen in Frage ständen, ergäbe sich dies im besonderen noch aus
dem § 79 GewO., worin die in den 8§ 73, 74 aufgeführten „Verläufer" aus-
drücklich als „Gewerbetreibende“ bezeichnet würden. Das Gesetz über die
Höchstpreise erweitere nur die in der Gewerbeordnung vorgesehenen Taxen
und habe grundsätzlich die selbständigen Gewerbetreibenden im Sinne. Wenn
zu der Begründung zum Höchst Pr G. die Festsetzung der Höchstpreise damit
gerechtfertigt werde, daß den gewinnsüchtigen Machenschaften der Händler
entgegengetreten werden und daß auch dem Verkäufer ein angemessener Nutzen
verbleiben müsse, damit der Warenumsatz nicht unterbunden werde, so erhelle
hieraus, daß als der vom Gesetz unmittelbar zum Tun und Unterlassen Ver-
pflichtete ebenda der selbständige Gewerbetreibende, auf dessen Rechnung der
Betrieb gehe, an gesehen werde, nich-t aber die Angestellten eines
Gewerbebetriebes, die in ihm für den Inhaber tätig werden.“)
Das Verhältnis des HöchstPrG. zur Gew O. wird hier vom RG. in einer
keineswegs zutreffenden Weise bestimmt. Man kann nicht davon reden, daß
3) Urteil des IV. Senats vom 23. April 1915, Entsch. Bd. 49 S. 121 ff.,
s. auch Urteil desselben Senats vom 7. Mai 1915 in JW. 1915 S. 1202 Nr. 3.
) Es scheint übrigens in dieser Beziehung eine Meinungsverschiedenheit
zwischen dem IV. und II. Senat zu bestehen, insofern der letztere in einem Urteil
vom 4. Juni 1915 (Leipz Z. 1915 S. 988 Nr. 3) auch die Täterschaft der Gewerbe-
gehilfin bejaht hat, da „zum Tatbestand des § 6 Nr. 1 Höchst Pr G. nicht gehöre,
daß der Täter für sich Gewinn zu erzielen beabsichtige, Allerdings ist zu beachten,
daß in dem betreffenden Fall die Gehilfin zugleich die Ehefrau des Gewerbe-
treibenden war, und daß für diese (s. unten sub V) die Täterschafthaftung aus
§ 151 Gew O. begründet sein kann. Auf diese Bestimmung verweist auch die Ent-
scheidung; indes dürfte der passus concernens des Urteils in dem referierten
Grund zu finden sein.