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das HöchstPrG. die Taxvorschriften der GewO. erweitere und daß aus dem
8 79 GewO. etwas für die ausschließliche Haftbarkeit des selbständigen Ge—
werbetreibenden hergeleitet werden könne. Der § 79 GewO. sagt nichts
anderes, als daß den in den §§ 73 bis 78 GewO. genannten Gewerbetreibenden
eine Ermäßigung der festgesetzten Preise und Taxen gestattet sei, womit
zweifellos lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, daß diesen Gewerbe-
treibenden nur eine überschreitung der Preise und Taxen verboten sei.
Mit der Frage nach der für eine solche Überschreitung verantwortlichen
Persönlichkeit hat er gar nichts zu tun. Von einer „Erweiterung“
dieser Bestimmungen durch das Höchst Pr G. zu sprechen und damit das
Höchst Pr G. gewissermaßen als einen Annex dieser Bestimmungen anzusehen, der
dementsprechend aus ihnen zu interpretieren wäre, ist aber weiter auch deshalb
verfehlt, weil die GewO. für Händlerkreise behördlich vorgeschriebene
Preise überhaupt nicht kennt. Für Bäcker, von denen die §§ 73, 74 GewO.
handeln, wird von dem Verbot behördlicher Preisfestsetzung (§ 72 GewO.)
überhaupt keine Ausnahme statuiert.5) Diese Gewerbetreibenden können nur
zum Aushang ihre Selbsttaxen, eventuell mittels Verwaltungszwangs,
angehalten werden. Eine reichsrechtliche Strafvorschrift wegen Zuwider-
handelns gegen diese Verpflichtung existiert nicht einmal, so daß auch deshalb
aus dieser Bestimmung nichts für die hier interessierende Frage der ausschließ-
lichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der selbständigen Gewerbetreibenden
hergeleitet werden kann. .
Aberauchder§151GewO.kannnichtherangezogenwerden,umzumtaug-
lichen Subjekt des Höchst Pr G. lediglich den selbständigen Gewerbetreibenden
zu stempmeln. Der § 151 Gew O. statuiert wohl, wie im folgenden näher darzu-
legen sein wird, bestimmte Unternehmerpflichten, er spricht aber in keiner Weise
aus, daß strafrechtliche Vorschriften, die sich an die Allgemeinheit richten, inner-
halb des Gewerbebetriebes nur von selbständigen Gewerbetreibenden Beachtung
fordern. Um solche in erster Linie an die Allgemeinheit gerichtete Normen
handelt es sich aber bei den Kriegswucherdelikten. Die Bezugnahme der amt-
lichen Begründung zum HöchstPrG. auf die Gew O., worauf das RG. so
großes Gewicht legt, spricht nicht dagegen. Denn die Begründung zum Höchst-
Pr G. beruft sich auf die Bestimmungen der Gew O. nur insoweit, als sie die
Notwendigkeit eines gesetzlichen Eingreifens dartun will. Lediglich um den
Gegensatz zu rechtfertigen, in den sich das Höchst Pr G. zu dem § 72 GewO.
setzt, der polizeiliche Taxen im allgemeinen verbietet, betont die Begründung
des HöchsttrG. die anormalen Wirtschaftsverhältnisse der Kriegszeit.
Wollte man also auf diese Bezugnahme — was für verfehlt erachtet werden
5) Die wenigen Ausnahmen, die im übrigen die GewO. anerkennt, be-
deuten, wie v. Rohrscheidt, Polizeitaxen 1893 S. 45 mit Recht bemerkt,
auch keine Aufgabe des Prinzips, sondern sind durch die geschichtlichen Vorgänge
oder durch die eigentümliche Stellung gewisser Gewerbetreibender begründet. Auch
deshalb kann man schlecht mit dem RG. davon sprechen, daß die Vorschriften des
Höchst Pr G. eine Erweiterung der Taxen der GewO. darstellen.