Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

1. Verf. des Norddtach. Bundes [Deutsch. Reichs] 1867 [1871]. 5 
Bei der BeschlussfasSung über eine Angelegenheit, welche 
nach den Bestimmungen dieser VerfasSung nicht dem ganzen Reiche 
gemeingchaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundes- 
Staaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.] 
Art. 8. Der Bundesrat bildet aus Seiner Mitte dauernde 
Ausschüsse 
. für das Landheer und die Festungen, 
für das Seewegen, 
. für Zoll- und Steuerwesen, 
für Handel und Verkehr, 
. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
. für Justizwegen, 
. für Rechnungswesen. 
In jedem dieser AussSchüsse werden ausser dem Prägidium 
mindestens zwei [vier] Bundesstaaten vertreten Sein, und führt 
innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mitglieder 
der Ausschüsse zu 1 und 2 werden von dem Bundezsfeldkherrn 
ernannt, die der übrigen von dem Bundesrate gewählt. [In dem 
Ausschuss für das Landheer und die Festungen hat Baiern einen 
Ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, 80wie die Mit- 
glieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser 
ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem 
Bundesrate gewählt.] Die ZusammensgSetzung dieser Ausschügse ist 
für jede Session des Bundesrates resp. mit jedem Jahre zu er- 
neuern, Wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar Sind. 
Ausgerdem wird im Bundesrate aus den Bevollmächtigten 
der Königreiche Baiern, Sachsen und Württemberg und zwei vom 
Bundegrate alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer 
Bundesstaaten ein Ausschuss für die auswärtigen Angelegenheiten 
gebildet, in welchem Baiern den VorsSitz führt.] 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen 
Beamten zur Verfügung gestellt. 
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im 
Reichstage zu erscheinen und muss daselbst auf Verlangen jeder- 
zeit gehört werden, um die Angichten Seiner Regierung zu ver- 
treten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundes- 
rates nicht adoptiert worden Sind. Niemand kann gleichzeitig 
Mitglied des Bundesrates und des Reichstages Sein. 
Art. 10. Dem Bundegspräzidium |Kaiser| liegt es ob, den 
Mitgliedern des Bundesrates den üblichen diplomatischen Schutz 
zu gewähren. 
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IV. Bundes-Prägidium. 
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht der Krone [dem 
Könige von] Preussen zu, welche [welcher den Namen Deutscher 
Kaiser führt. Der Kaiser hat] in Ausübung desselben den Bund 
das Reich] völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes 
[Reichs] leg zu erklären und Frieden zu schliesSen, Bündnisse