1. VerfasSung des Norddeutschen Bundes,
bzw. Deutschen Reichs.
1867 April 17 bzw. 1871 April 16.
Bundes-Gegetzblatt des norddeutschen Bundes 1867, 8. 1 [Publi-
kandum y. 26. Jüli 1867] bzw. Bundes-Gesgetzblatt des deutschen Bundes
1871, 8. 64 ff.
Die durch die Reichgevorfassung geänderten und darin weggelas86nen
Stellen der Verfasgung des Norddeutschen Bundes aind in Kurgive, der ent-
Sprechende Wortlaut der Reichasverfassung in eckige Klammern gegetzt.
Seine Majestät der König von Preugssen, Seine Majestät der
König von Sachgsen, Seine Königliche Hoheit der Groasherzog
von Mecklenburg-Schwerin, Seine Königliche Hoheit der Gross-
herzog von Sackeen-Weimar-Kizenach, Seine Königliche Hoheit
der Grozsherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche
Hoheit der Grosaherzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog
von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von
Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog
zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-
Koburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine
Durchlaucht der Fürst zu Schwarzbur g-Rudolstadt, Seine Durch-
laucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durch-
laucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht
die Fürstin Reuss älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürgt
Reuss jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaum-
burg- Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat
der freien und Hanszestadt Lübeck, der Senat der freien Hanse-
Stadt Bremen, der Senat der freien und Hanzsestadt Ham-
burg, jeder für den gesamten Umfang ihres Staatsgebietes, [im
Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von
Baiern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine König-
liche Hoheit der GrosSherzog von Baden] und Seine Königliche
Hoheit der GrosSherzog von Hesgen und bei Rhein für die nördlich
[Südlich] vom Main belegenen Teile des Grogsherzogtums Hessen
Schliessen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundeggebietes
und des innerhalb degselben gültigen Rechtes, Sowie zur Pflege
der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den
Namen des Norddeutschen [Deutsches Reich] führen und wird
nachstehende VerfasSung haben.
Altmann, Urkt, z. dtech. Verfas2e.-Geach, zeit 1800. I1, 1