10 1. Verf. des Nordätach. Bundes [Deutach. Reichs] 1887 [1871].
4) über die von einer Rechnungsbekörde ihm vorgelegte
achliesaliche Featstellung der in die Bundeoskasse fliesgenden A4b-
gaben (Art. 39).
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundes-
Staate oder über die Gegenstände zu 3 von einem kontrollieren-
den Beamten bei dem Bundeasrate gestellte Antrag unterliegt der
gemeinschaftlichen Beschlussnahme. Im Falle der Meinungs-
verschiedenheit giebt die Stimme des Präzidiums bei den zu 1
und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn zie aich für
Aufrechthaltlung der bestehenden Vorschrift oder Binrichtung
ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der
Stimmen nach dem in Art. 6 dieser Verfassung festgestellten
Stimmverhältnis.
[Art. 37. Bei der Beschlussnahme über die zur Ausführung
der gemeinschaftlichen Gegetzgebung (Art. 35) dienenden Ver-
waltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Prä-
Sidiums alsdann den AussSchlag, wenn Sie Sich für Aufrechthaltung
der bestehenden Vorgchrift oder Einrichtung ausspricht.]
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der [anderen] in Art. 35
bezeichneten Yerbraucks-Abgaben [, letzterer, Soweit Sie der Reichs-
gesetzgebung unterliegen,] fliesst in die Bundes|Reichs]kasse.
Dieger Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und
[den übrigen] Yerbrauchs-Abgaben aufgekommenen Einnahme nach
zug:
1) der auf Gegetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
beruhenden Steuervergütungen und Ermässigungen ;
[2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen ;]
2) [3] der Erhebungs- und Verwaltungskosten und zwar:
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker,
goweit diese Kosten nach den Verabredungen unter den
Mitgliedern des deutschen Zoll- und Handelsvereins der
Gemeinachaf! aufgerechnet werden konnten ;
[a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke
für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforder-
lich gind;|
6) bei der Steuer von inländieschem Salze --- 80dald golche,
Sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter Auf-
hebung des Salzmonopols eingeführt gein wird ---- mit
dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Er-
hebungs- und Aufsichtskosten ;
[b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der
mit Erhebung und Kontrollierung dieSser Steuer auf den
Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden;]
[c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Ver-
gütung, welche nach den jeweiligen Beschlüsgen des
Bundegrates den einzelnen Bundegregierungen für die
Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist;]