Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

1. Verf. des Norddtsch. Bundes [Deutsch. Reichs] 1867 [1871]. 13 
behörden verpflichtet, für den Transport namentlich von Getreide, 
Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln zeitweise einen dem Bedürf- 
nisse entsprechenden, von dem Bundespräzidium |Kaiser| auf Vor- 
Schlag des betreffenden Bundesgrats-Ausschusses festzustellenden 
niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den 
niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden 
Satz herabgehen darf. 
| [Die vorstehbend, Sowie die in den Artikeln 42 bis 45 ge- 
troffenen Bestimmungen Sind auf Baiern nicht anwendbar.] 
[Dem Reiche steht jedoch auch Baiern gegenüber das Recht 
zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Kon- 
Struktion und Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen 
Eisenbahnen aufzustellen.| - 
Art. 47. Den Anforderungen der Bundes-Behörden [des 
Reichs] inbetreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der 
Verteidigung des Bundesgebietes [Deutschlands] haben sämtliche 
Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere 
iSt das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäggigten 
Sätzen zu befördern. 
VIII. Post- und Telegraphen wesen. 
Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden 
für das gesamte Gebiet des Norddeutschen Bundes [Reichs] als 
einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet. 
Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes |Reichs] 
in Post- und Telegraphenangelegenheiten erstreckt Sich nicht auf 
diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig 
in der preussischen [norddeutschen] Post- und Telegraphenver- 
waltung massgebender |gewesenen] Grundsätzen der reglemen- 
tarischen FestSetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. 
Art. 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens 
Sind für den [das] ganzen Bund [Reich] gemeinschaftlich. Die 
Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. 
Die Überschüsse fliesSen in die Bundes| Reichs]kasse (Abschn. XII.) 
Art. 50. Dem Bundespräzidium [Kaiser] gehört die obere 
Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat 
[Die von ihm bestellten Behörden haben] die Pflicht und das Recht, 
dafür zu Sorgen, dass Einheit in der Organisation der Verwaltung 
und im Betriebe des Dienstes, Sowie in der Qualifikation der Be- 
amten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium kat für den [Dem Kaiser Steht der] Erlass 
der reglementarischen FestSetzungen und allgemeinen admini- 
Strativen Anordnungen, Sowie für die ausschliessliche Wahrneh- 
mung der Beziehungen zu anderen deutschen oder ausserdeutschen 
Post- und Telegraphenverwaltungen Sorge zu ragen. 
Sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind 
verpflichtet, den [kaisertichen] Anordnungen des Bundespräzidiums