1. Verf. des Norddtsch. Bundes [Deutsch. Reichs] 1867 [1871]. 13
behörden verpflichtet, für den Transport namentlich von Getreide,
Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln zeitweise einen dem Bedürf-
nisse entsprechenden, von dem Bundespräzidium |Kaiser| auf Vor-
Schlag des betreffenden Bundesgrats-Ausschusses festzustellenden
niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den
niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden
Satz herabgehen darf.
| [Die vorstehbend, Sowie die in den Artikeln 42 bis 45 ge-
troffenen Bestimmungen Sind auf Baiern nicht anwendbar.]
[Dem Reiche steht jedoch auch Baiern gegenüber das Recht
zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Kon-
Struktion und Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen
Eisenbahnen aufzustellen.| -
Art. 47. Den Anforderungen der Bundes-Behörden [des
Reichs] inbetreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der
Verteidigung des Bundesgebietes [Deutschlands] haben sämtliche
Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere
iSt das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäggigten
Sätzen zu befördern.
VIII. Post- und Telegraphen wesen.
Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden
für das gesamte Gebiet des Norddeutschen Bundes [Reichs] als
einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes |Reichs]
in Post- und Telegraphenangelegenheiten erstreckt Sich nicht auf
diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig
in der preussischen [norddeutschen] Post- und Telegraphenver-
waltung massgebender |gewesenen] Grundsätzen der reglemen-
tarischen FestSetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
Art. 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens
Sind für den [das] ganzen Bund [Reich] gemeinschaftlich. Die
Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten.
Die Überschüsse fliesSen in die Bundes| Reichs]kasse (Abschn. XII.)
Art. 50. Dem Bundespräzidium [Kaiser] gehört die obere
Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat
[Die von ihm bestellten Behörden haben] die Pflicht und das Recht,
dafür zu Sorgen, dass Einheit in der Organisation der Verwaltung
und im Betriebe des Dienstes, Sowie in der Qualifikation der Be-
amten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium kat für den [Dem Kaiser Steht der] Erlass
der reglementarischen FestSetzungen und allgemeinen admini-
Strativen Anordnungen, Sowie für die ausschliessliche Wahrneh-
mung der Beziehungen zu anderen deutschen oder ausserdeutschen
Post- und Telegraphenverwaltungen Sorge zu ragen.
Sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind
verpflichtet, den [kaisertichen] Anordnungen des Bundespräzidiums