Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

58. Auswanderungswegen 1897. 207 
Unternehmer an der Einschiffung von Personen zu verhindern, 
deren Beförderung auf Grund dieses (GGegetzes verboten I1st. 
V. Begondere Bestimmungen für die übergeeische Aus- 
wanderung nach ausSereuropäischen Ländern. 
S 25. Verträge über die übergeeische Beförderung von Aus- 
wanderern mügsen auf Beförderung und Verpflegung bis zur Lan- 
dung im aussgereuropäischen Ausschiffungshafen gerichtet Sein. 
Sie Sind auf die Weiterbeförderung und Verpflegung vom Aus- 
Schiffungshafen bis an das Auswanderungsziel zu erstrecken, inso- 
weit dies bei der Erteilung der Erlaubnis (8 1) zur Bedingung 
gemacht ist. 
Soll das Schiff in einem ausgerdeutschen Hafen bestiegen 
oder gewechselt werden, 80 iSt dies in den Beförderungsvertrag 
aufzunehmen. 
S8 26. Der Verkauf von Fahrscheinen an Auswanderer zur 
Weiterbeförderung von einem übergeeischen Platze aus ist verboten. 
Dieges Verbot findet jedoch keine Anwendung auf Verträge, 
durch welche der Unternehmer (8 1) zich zugleich zur Weiter- 
beförderung vom übergeeischen Ausschiffungshafen aus verpflichtet. 
S8 27. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Auswanderern 
an dem zu ihrer Einschiffung oder Weiterbeförderung bestimmten 
Orte bei jeder nicht von ihnen Selbst verschuldeten Verzögerung 
der Beförderung von dem vertragsmässig bestimmten Abfahrtstag 
an Ohne begondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung zu 
gewähren. 
S 28. Falls die Verzögerung länger als eine Woche dauert, 
hat der Auswanderer, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen 
Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadenergatz, das Recht, 
von dem Vertrage zurückzutreten und die Rückerstattung des ge- 
zahlten Überfahrtsgeldes zu verlangen. 
8 29. Die Rückerstattung des Überfahrtsgeldes kann auch 
dann verlangt werden, wenn der Auswanderer oder einer der ihn 
begleitenden Familienangehöärigen vor Antritt der Seereise Stirbt 
oder nachweigslich durch Krankheit oder durch sonstige ausger Seiner 
Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Seereise verhindert wird. 
Das Gleiche gilt, wenn in Fällen des 8 26 Abgatz 2 die 
Verhinderung im überseeischen Ausschiffungshafen eintritt, rück- 
Sichtlich des den Weiterbeförderungskosten entsprechenden Teiles 
des Überfahrtsgeldes. 
Die Hälfte des Überfahrtsgeldes kann zurückverlangt werden, 
wenn der Auswanderer vor Antritt der Reise vom Vertrag aus 
andlderen Gründen zurücktritt. 
S 30. Wird das Schiff durch einen Seeunfall oder einen 
anderen Umstand an der Fortgetzung der Reise verhindert oder 
zu einer längeren Unterbrechung dergelben genötigt, 80 ist der 
Unternehmer (8 1) verpflichtet, ohne besondere Vergütung den 
Auswanderern angemessene Unterkunft und Verpflegung zu ge-