58. Auswanderungswegen 1897. 207
Unternehmer an der Einschiffung von Personen zu verhindern,
deren Beförderung auf Grund dieses (GGegetzes verboten I1st.
V. Begondere Bestimmungen für die übergeeische Aus-
wanderung nach ausSereuropäischen Ländern.
S 25. Verträge über die übergeeische Beförderung von Aus-
wanderern mügsen auf Beförderung und Verpflegung bis zur Lan-
dung im aussgereuropäischen Ausschiffungshafen gerichtet Sein.
Sie Sind auf die Weiterbeförderung und Verpflegung vom Aus-
Schiffungshafen bis an das Auswanderungsziel zu erstrecken, inso-
weit dies bei der Erteilung der Erlaubnis (8 1) zur Bedingung
gemacht ist.
Soll das Schiff in einem ausgerdeutschen Hafen bestiegen
oder gewechselt werden, 80 iSt dies in den Beförderungsvertrag
aufzunehmen.
S8 26. Der Verkauf von Fahrscheinen an Auswanderer zur
Weiterbeförderung von einem übergeeischen Platze aus ist verboten.
Dieges Verbot findet jedoch keine Anwendung auf Verträge,
durch welche der Unternehmer (8 1) zich zugleich zur Weiter-
beförderung vom übergeeischen Ausschiffungshafen aus verpflichtet.
S8 27. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Auswanderern
an dem zu ihrer Einschiffung oder Weiterbeförderung bestimmten
Orte bei jeder nicht von ihnen Selbst verschuldeten Verzögerung
der Beförderung von dem vertragsmässig bestimmten Abfahrtstag
an Ohne begondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung zu
gewähren.
S 28. Falls die Verzögerung länger als eine Woche dauert,
hat der Auswanderer, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen
Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadenergatz, das Recht,
von dem Vertrage zurückzutreten und die Rückerstattung des ge-
zahlten Überfahrtsgeldes zu verlangen.
8 29. Die Rückerstattung des Überfahrtsgeldes kann auch
dann verlangt werden, wenn der Auswanderer oder einer der ihn
begleitenden Familienangehöärigen vor Antritt der Seereise Stirbt
oder nachweigslich durch Krankheit oder durch sonstige ausger Seiner
Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Seereise verhindert wird.
Das Gleiche gilt, wenn in Fällen des 8 26 Abgatz 2 die
Verhinderung im überseeischen Ausschiffungshafen eintritt, rück-
Sichtlich des den Weiterbeförderungskosten entsprechenden Teiles
des Überfahrtsgeldes.
Die Hälfte des Überfahrtsgeldes kann zurückverlangt werden,
wenn der Auswanderer vor Antritt der Reise vom Vertrag aus
andlderen Gründen zurücktritt.
S 30. Wird das Schiff durch einen Seeunfall oder einen
anderen Umstand an der Fortgetzung der Reise verhindert oder
zu einer längeren Unterbrechung dergelben genötigt, 80 ist der
Unternehmer (8 1) verpflichtet, ohne besondere Vergütung den
Auswanderern angemessene Unterkunft und Verpflegung zu ge-