Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

212 59. Flottengezetz 1898. 
Massgabe, dass die Fertigstellung des gegetzlichen Schiffsbestandes, 
Soweit die im 8 7 dafür angegebenen Mittel ausreichen, bis zum 
Ablaufe des Rechnungsjahrs 1903 durchgeführt werden kann. 
8 2. Die Bereitstellung der Mittel für die erforderlichen 
Ergatzbauten unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den 
Reichshaushalts-Etat mit der Massgabe, dass in der Regel 
Linienschiffe und Küstenpanzerschiffe nach 25 Jahren, 
grosse Kreuzer nach 20 Jahren, 
kleine Kreuzer nach 15 Jahren 
ersetzt werden können. 
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten 
Rate des zu ergetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten 
Rate des Ergatzschiffs. 
Zu einer Verlängerung der Ergatzfrist bedarf es im Einzel- 
falle der Zustimmung des Bundesrats, zu einer Verkürzung derjenigen 
des Reichstags. Etwaige Bewilligungen von Ersatzbauten vor Ab- 
lauf der gegetzlichen Lebensdauer --- höhere Gewalt, wie Unter- 
gang eines Schiffes, ausgeschlossen --- gind innerhalb einer mit 
dem Reichstage zu vereinbarenden Frist durch Zurückstellung 
anderer Ergatzbauten auszugleichen. 
II. Indiensthaltungen. 
8 3. Die Bereitstellung der Mittel für die Indiensthaltungen 
der heimischen Schlachtflotte unterliegt der jährlichen Festsetzung 
durch den Reichshaushalts-Etat mit der Massgabe, dass im Dienste 
gehalten werden können: 
3) zur Bildung von aktiven Formationen : 
9 Linienschiffe, 
2 grosse Kreuzer, 
6 kleine Kreuzer; 
b) als Stammschiffe von Regerveformationen: 
4 Linienschiffe, 
4 Küstenpanzerschiffe, 
2 grosse Kreuzer, 
5 kleine Kreuzer; 
c) zur Aktivierung einer RegServeformation auf die Dauer von 
zwei Monaten: 
2 Linienschiffe oder Küstenpanzerschiffe. 
DI. PersSonalbestand. 
8 4. An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der 
Matrogendivisionen, WerftdiviSionen und Torpedoabteilungen Sollen 
vorhanden Sein: 
1. eineinhalbfache Besatzungen für die im Auslande be- 
findlichen Schiffe; 
2. volle Begatzungen für 
die zu aktiven Formationen der heimischen Schlacht- 
flotte gehörigen Schiffe,