212 59. Flottengezetz 1898.
Massgabe, dass die Fertigstellung des gegetzlichen Schiffsbestandes,
Soweit die im 8 7 dafür angegebenen Mittel ausreichen, bis zum
Ablaufe des Rechnungsjahrs 1903 durchgeführt werden kann.
8 2. Die Bereitstellung der Mittel für die erforderlichen
Ergatzbauten unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den
Reichshaushalts-Etat mit der Massgabe, dass in der Regel
Linienschiffe und Küstenpanzerschiffe nach 25 Jahren,
grosse Kreuzer nach 20 Jahren,
kleine Kreuzer nach 15 Jahren
ersetzt werden können.
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten
Rate des zu ergetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten
Rate des Ergatzschiffs.
Zu einer Verlängerung der Ergatzfrist bedarf es im Einzel-
falle der Zustimmung des Bundesrats, zu einer Verkürzung derjenigen
des Reichstags. Etwaige Bewilligungen von Ersatzbauten vor Ab-
lauf der gegetzlichen Lebensdauer --- höhere Gewalt, wie Unter-
gang eines Schiffes, ausgeschlossen --- gind innerhalb einer mit
dem Reichstage zu vereinbarenden Frist durch Zurückstellung
anderer Ergatzbauten auszugleichen.
II. Indiensthaltungen.
8 3. Die Bereitstellung der Mittel für die Indiensthaltungen
der heimischen Schlachtflotte unterliegt der jährlichen Festsetzung
durch den Reichshaushalts-Etat mit der Massgabe, dass im Dienste
gehalten werden können:
3) zur Bildung von aktiven Formationen :
9 Linienschiffe,
2 grosse Kreuzer,
6 kleine Kreuzer;
b) als Stammschiffe von Regerveformationen:
4 Linienschiffe,
4 Küstenpanzerschiffe,
2 grosse Kreuzer,
5 kleine Kreuzer;
c) zur Aktivierung einer RegServeformation auf die Dauer von
zwei Monaten:
2 Linienschiffe oder Küstenpanzerschiffe.
DI. PersSonalbestand.
8 4. An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der
Matrogendivisionen, WerftdiviSionen und Torpedoabteilungen Sollen
vorhanden Sein:
1. eineinhalbfache Besatzungen für die im Auslande be-
findlichen Schiffe;
2. volle Begatzungen für
die zu aktiven Formationen der heimischen Schlacht-
flotte gehörigen Schiffe,