Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

59. Flottongeeetz 1898. 213 
die Hälfte der Torpedofahrzeuge, 
die Schulschiffe, 
die Spezialschiffe; 
3. Begatzungsstämme (Maschinenpersonal zwei Drittel, übriges 
Personal die Hälfte der vollen Begatzungen) für 
die zu Regerveformationen der heimischen Schlacht- 
flotte gehörigen Schiffe, 
die zweite Hälfte der Torpedofahrzeuge; 
4. der erforderliche Landbedarf; 
5. ein Zuschlag von fünf Prozent vom Gesamtbedarfe. 
S 5. Die nach Massgabe dieser Grundsätze erforderlichen 
Etatsstärken der Matrosgendivisionen, WerftdiviSionen und Torpedo- 
abteilungen unterliegen der jährlichen Festgetzung durch den 
Reichghaushalts-Etat. 
IV. Sonstige Ausgaben. 
8 6. Alle fortdauernden und einmaligen Ausgaben des 
Marine-Etats, hingichtlich deren in diesgem Gegetze keine Be- 
Stimmungen getroffen Sind, unterliegen der jährlichen FestSetzung 
durch den Reichshausghalts-Etat nach Masgsgabe des Bedarfs. 
V. Kosten. 
8 7. Während der nächsten 8echs Rechnungsjahre (1898 bis 
1903) ist der Reichstag nicht verpflichtet, für gämtliche einmalige 
Ausgaben des Marine-Etats mehr als 408 900 000 Mark, und zwar 
für Schiffsbauten und Armierungen mehr als 356 700 000 Mark und 
für die gonstigen einmaligen Ausgaben mehr als 52 200 000 Mark, 
Sowie für die fortdauernden Ausgaben des Marine-Etats mehr als 
die durchschnittliche Steigerung von 4 900 000 Mark jährlich bereit 
zu stellen. . 
Soweit zich in Gemäggheit dieser Bestimmung das Gesgetz 
bis zum Ablaufe des Rechnungsjahrs 1903 nicht durchführen lässt, 
wird die Ausführung bis über das Jahr 1903 hinaus verschoben. 
8 8. Soweit die Summe der fortdauernden und einmaligen 
Ausgaben der Marineverwaltung in einem Etatsjahre den Betrag 
von 117525494 Mark übersteigt, und die dem Reiche zufliesgenden 
eigenen Einnahmen zur Deckung des Mehrbedarfs nicht ausreichen, 
darf der Mehrbedarf nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der 
indirekten, den Masggenverbrauch belastenden Reichssteuern ge- 
deckt werden. 
Urkundlich unter Ungerer höchsteigenhändigen Unterschrift 
und beigedrucktem Kkaiserlichen Insgiegel. 
Gegeben Homburg vor der Höbe den 10. April 1898. 
Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
TEE