1. Yerf. des Norddtsch. Bundes [Deutsch. Reichs] 1867 [187t]. 17
Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen
Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonguls aus. Die sämt-
lichen bestehenden Landeskongulate werden aufgehoben, Sobald
die Organisation der [deutschen] Bundeskonsulate dergegtalt voll-
endet jst, dass die Vertretung der Einzelinteresgen aller Bundes-
Staaten als durch die [deutschen] Bundeskongulate gegsichert von
dem Bundesgrate anerkannt wird.
XI. Bundes|Reichs]kriegswesen.
Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und Kann
Sich in Augübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswegens
des Bundes [Reichs] Sind von allen Bundesstaaten und ihren An-
gehörigen gleichmässig zu tragen, Sodass weder Bevorzugungen
noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich
zulägsig Sind. Wo die gleiche Verteilung der Lasten Sich in natura
nicht herstellen lässt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu Schädigen,
iSt die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im
Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Art. 59. Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört Sieben Jahre
lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden
28. Lebensjahre, dem Stehenden Heere --- und zwar die ersten
drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Regerve ---
und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. [Nach
Ges. v. 11. Febr. 1888 (RGB. 8. 11): „die folgenden fünf Lebens-
Jahre der Landwehr ersten Aufgebots und Sodann bis zum 31. März
desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjabhr voll-
endet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots“.] In denjenigen
Bundesstaaten, in denen bisSher eine längere als zwölfjährige Ge-
Samtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmählige Herabgetzung
der Verpflichtung nur in dem Masse Statt, als dies die Rückgicht
auf die Kriegsbereitschaft des Bundes[|Reichs]heeres zulässt.
Inbezug auf die Auswanderung der Resgervisten Sollen ledig-
lich diejenigen Bestimmungen massgebend Sein, welche für die
Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
Art. 60. Die Friedens - PräSenzstärke des Bundeskeeres
[deutschen Heeres] wird bis zum 31. Dezember 1871 auf ein Pro-
zent der Bevölkerung von 1867 normiert und wird pro rata der-
Selben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die Spätere
Zeit wird die Friedens-PräSenzstärke des Heeres im Wege der
Bundes|Reichs]gesetzgebung festgestellt.
Art. 61. Nach Publikation dieser VerfasSung ist in dem
ganzen Bundesgebiete [Reiche] die gesamte preussische Militär-
geSetzgebung ungesSäumt einzuführen, Sowohl die Gesetze Selbst,
als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung er-
lasSenen Reglements, Instruktionen und Regkripte, namentlich also
das MilitärstrafgeSetzbuch vom 3. April 1845, die Militärstraf-
gerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die
Altmann, Urktk. z. dtech. Verfass.-Gesch. zweit 1808. II. 2