Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

1. Yerf. des Norddtsch. Bundes [Deutsch. Reichs] 1867 [187t]. 17 
Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen 
Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonguls aus. Die sämt- 
lichen bestehenden Landeskongulate werden aufgehoben, Sobald 
die Organisation der [deutschen] Bundeskonsulate dergegtalt voll- 
endet jst, dass die Vertretung der Einzelinteresgen aller Bundes- 
Staaten als durch die [deutschen] Bundeskongulate gegsichert von 
dem Bundesgrate anerkannt wird. 
XI. Bundes|Reichs]kriegswesen. 
Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und Kann 
Sich in Augübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswegens 
des Bundes [Reichs] Sind von allen Bundesstaaten und ihren An- 
gehörigen gleichmässig zu tragen, Sodass weder Bevorzugungen 
noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich 
zulägsig Sind. Wo die gleiche Verteilung der Lasten Sich in natura 
nicht herstellen lässt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu Schädigen, 
iSt die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im 
Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Art. 59. Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört Sieben Jahre 
lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 
28. Lebensjahre, dem Stehenden Heere --- und zwar die ersten 
drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Regerve --- 
und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. [Nach 
Ges. v. 11. Febr. 1888 (RGB. 8. 11): „die folgenden fünf Lebens- 
Jahre der Landwehr ersten Aufgebots und Sodann bis zum 31. März 
desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjabhr voll- 
endet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots“.] In denjenigen 
Bundesstaaten, in denen bisSher eine längere als zwölfjährige Ge- 
Samtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmählige Herabgetzung 
der Verpflichtung nur in dem Masse Statt, als dies die Rückgicht 
auf die Kriegsbereitschaft des Bundes[|Reichs]heeres zulässt. 
Inbezug auf die Auswanderung der Resgervisten Sollen ledig- 
lich diejenigen Bestimmungen massgebend Sein, welche für die 
Auswanderung der Landwehrmänner gelten. 
Art. 60. Die Friedens - PräSenzstärke des Bundeskeeres 
[deutschen Heeres] wird bis zum 31. Dezember 1871 auf ein Pro- 
zent der Bevölkerung von 1867 normiert und wird pro rata der- 
Selben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die Spätere 
Zeit wird die Friedens-PräSenzstärke des Heeres im Wege der 
Bundes|Reichs]gesetzgebung festgestellt. 
Art. 61. Nach Publikation dieser VerfasSung ist in dem 
ganzen Bundesgebiete [Reiche] die gesamte preussische Militär- 
geSetzgebung ungesSäumt einzuführen, Sowohl die Gesetze Selbst, 
als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung er- 
lasSenen Reglements, Instruktionen und Regkripte, namentlich also 
das MilitärstrafgeSetzbuch vom 3. April 1845, die Militärstraf- 
gerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die 
Altmann, Urktk. z. dtech. Verfass.-Gesch. zweit 1808. II. 2