18 LL. Verf. des Norddtach. Bundes [Deutsch. Reichs] 1867 [1871].
Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aus-
hebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung,
Ergatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. 8. w. für Krieg
und Frieden. Die Militärkirchenordnung ist jedoch ausgeschlossSen.
Nach gleichmässiger Durchführung der Bundeskriegsorgani-
Sation [des deutschen Heeres| wird das Bundespräsidium ein um-
fasSendes Bundes[|Reichs]militärgesetz dem Reichstage und dem
Bundesrate zur verfasSungsmässigen BeschlussfasSung vorlegen
|vorgelegt werden].
Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte
[deutsche] Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrich-
tungen gind bis zum 31. Dezember 1871 dem Bundesfeldkerrn
[Kaiser] jährlich Sovielmal 225 Thir., in Worten zweihundertfünf-
undzwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres
nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vgl. Abschn. XII.
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem hrasten des
Monats nach Publikation der Bundesverfassung.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von
den einzelnen Staaten des Bundes zur Bundes|Reichs ]kasse fort-
gezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60
interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke Solange festge-
halten, bis Sie durch ein Bundes|Reichs]gesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Bundes-
[Reichs]heer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz
estgestellt.
Bei der Feststellung des Militärausgabeetats wird die auf
Grundlage dieser VerfasSung gesetzlich feststehende Organisation
des Bundes| Reichs]heeres zugrunde gelegt.
Art. 63. Die gesamte Landmacht des Bundes Reichs] wird
ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter
dem Befehle Seiner Majestät des königs von Preussen als Bundes-
feldherrn [des KaisSers] Steht.
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch die
[das] ganze Bundesarmee [deutsche Heer]. Für die Bekleidung
Sind die Grundfarben und der Schnitt der königlich preuesischen
Armee massgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt
es überlassen, die äusgeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
Der Bundesfeldherr |Kaiser] hat die Pflicht und das Recht,
dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des [deutschen] Bundesheeres
alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden Sind und
dass Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung
und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, Sowie in
der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu
diesem Behufe ist der Zundesfeldherr [Kaiser] berechtigt, Sich
jederzeit durch Inspektionen von der Verfasgzung der einzelnen
Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorge-
fundenen Mängel anzuordnen.
Der Bundesfeldherr | KaiSer] bestimmt den Prägenzstand,