Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

18 LL. Verf. des Norddtach. Bundes [Deutsch. Reichs] 1867 [1871]. 
Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aus- 
hebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, 
Ergatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. 8. w. für Krieg 
und Frieden. Die Militärkirchenordnung ist jedoch ausgeschlossSen. 
Nach gleichmässiger Durchführung der Bundeskriegsorgani- 
Sation [des deutschen Heeres| wird das Bundespräsidium ein um- 
fasSendes Bundes[|Reichs]militärgesetz dem Reichstage und dem 
Bundesrate zur verfasSungsmässigen BeschlussfasSung vorlegen 
|vorgelegt werden]. 
Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte 
[deutsche] Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrich- 
tungen gind bis zum 31. Dezember 1871 dem Bundesfeldkerrn 
[Kaiser] jährlich Sovielmal 225 Thir., in Worten zweihundertfünf- 
undzwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres 
nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vgl. Abschn. XII. 
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem hrasten des 
Monats nach Publikation der Bundesverfassung. 
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von 
den einzelnen Staaten des Bundes zur Bundes|Reichs ]kasse fort- 
gezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 
interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke Solange festge- 
halten, bis Sie durch ein Bundes|Reichs]gesetz abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Bundes- 
[Reichs]heer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz 
estgestellt. 
Bei der Feststellung des Militärausgabeetats wird die auf 
Grundlage dieser VerfasSung gesetzlich feststehende Organisation 
des Bundes| Reichs]heeres zugrunde gelegt. 
Art. 63. Die gesamte Landmacht des Bundes Reichs] wird 
ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter 
dem Befehle Seiner Majestät des königs von Preussen als Bundes- 
feldherrn [des KaisSers] Steht. 
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch die 
[das] ganze Bundesarmee [deutsche Heer]. Für die Bekleidung 
Sind die Grundfarben und der Schnitt der königlich preuesischen 
Armee massgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt 
es überlassen, die äusgeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen. 
Der Bundesfeldherr |Kaiser] hat die Pflicht und das Recht, 
dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des [deutschen] Bundesheeres 
alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden Sind und 
dass Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung 
und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, Sowie in 
der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu 
diesem Behufe ist der Zundesfeldherr [Kaiser] berechtigt, Sich 
jederzeit durch Inspektionen von der Verfasgzung der einzelnen 
Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorge- 
fundenen Mängel anzuordnen. 
Der Bundesfeldherr | KaiSer] bestimmt den Prägenzstand,