Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

1. Verf. des Norddtsch. Bundes [Deoutach. Reichs] 1867 [1871]. 19 
die Gliederung und Einteilung der Kontingente der Bundesarmee 
[des ReichsSheeres|, Sowie die OrganiSation der Landwehr und hat 
das Recht, innerhalb des Bundesggebietes die Garnisonen zu be- 
Stimmen, Sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teils der 
Bundesarmee [des ReichSheeres] anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Ad- 
ministration, Verpflegung, Bewaffnung und Augrüstung aller Truppen- 
teile des [deutschen] Bundesheeres Sind die bezüglichen künftig 
ergehenden Anordnungen für die preussiSche Armee den Kom- 
mandeuren der übrigen Bundeskontingente durch den Art. 8 Nr. 1 
bezeichneten Ausschuss für das Landheer und die Festungen zur 
Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen. 
Art. 64. Alle [deutschen] Bundestruppen Sind verpflichtet, 
den Befehlen des Bundesfeldherrn [Kaisers| unbedingte Folge zu 
leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. 
Der Höchstkommandierende eines Kontingents, Sowie alle 
Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, 
und alle Festungskommandanten werden von dem Bundesfeldkerrn 
|Kaiser| ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere. leisten 
ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen 
versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die 
Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeld- 
herrn |KaiSsers| abhängig zu machen. 
Der Bundesfeldherr [Kaiser] ist berechtigt, behufs Ver- 
Setzung mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Bundes- 
Reichs|]dienste, Sei es im preussSischen Heere oder in anderen 
ontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kon- 
tingente des Bundes|Reichs]heeres zu wählen. 
Art. 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesggebietes 
anzulegen, Steht dem Bundesfeldherrn |Kaiser] zu, welcher die 
Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, S0weit das Ordinarium 
Sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt. 
Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes be- 
Stimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die 
Offiziere ihrer Kontingente mit der Einschränkung des Art. 64. 
Sie Sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppenteile 
und geniessen die damit verbundenen Ehren. Sie haben nament- 
lich das Recht der Inspizierung zu Jeder Zeit und erbalten ausser 
den regelmässigen Rapporten und Meldungen über vorkommende 
Veränderungen behufs der nötigen landegherrlichen Publikation 
rechtzeitige Mitteilung von den die betreffenden Truppenteile be- 
rührenden Avancements und Ernennungen. 
Auch Steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken 
nicht bloss ihre eigenen Truppen zu verwenden, Sondern auch alle 
anderen Truppenteile der Bundesarmee [des ReichSheeres], welche 
in ihren Ländergebieten dislociert Sind, zu requirieren. 
Art. 67. Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen 
9.