56 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe.
thef wird durc< anderweitige Sicherheits-
leiſtung gegen den Willen des Gläubigers
nicht beſeitigt. Es hatte H. eine Baukoſtenfor-
derung auf zwei Häuſer des N. im Hypoth.- Buche
vormerken laſſen, während N. die Anforderung be-
ſtritt, weil H. die von ihm übernommenen Arbeiten
nicht vertrag8mäßig und nicht meiſterhaft hergeſtellt
habe, weshalb Erſterer gegen den Leßteren auf Ver-
trag8erfüllung, und zwar mit Erfolg ; klagte. Nun
verlangte N. aber auch, es ſolle H. gegen Depoſition
des ſtrittigen Forderungs8betrages bei Gericht oder
bei dem Anwalte des H. jene Vormerkung löſchen
laſſen. Auf dieſes Verlangen ging auc< der ange-
gangene Richter ein, annehmend, daß das Hyp.-Geſ.
S. 12 Ziff. 9 den Baumeiſtern für ihre Bauforder-
ungen habe eine Sicherheit gewähren wollen, und
daß dieſelbe an deren Stelle eine andere Sicherheit
annehmen müßten, der Oberrichter aber wies jenes
Klagebegehren zurü>, und die deshalb erhobene Nich-
tigfeit8-Beſchwerde wurde vom Obrſt, LG. verwor-
fen aus folgenden Gründen:
Der von dem Nichtigkeitökläger al8 verleßt be-
zeichnete 8. 74 Ziff. 5 des Hyp.- Geſ. erkläre die
Hypothek als erloſchen, wenn die betreffende Schuld
getilgt ſet. Nun behandle wohl das konkreten Falles
anzuwendende allg. preuß. Ldr. in Thl. 1 Tit. 16
im Anſchluß an die in Abſchn. I] erörterte Zahlung
im Abſchn. III die gerichtliche Depoſition und be-
ſtimme in 6. 213, daß eine rechtmäßige gerichtliche
Hinterlegung einer ſchuldigen Summe einer Zahlung
gleich ſtehe, den Schuldner von ſeiner Verbindlich-
feit befreie; allein in dieſem ganzen Abſchn. I11 ſei
nach ſeiner Stellung im Tit. 46 nur von der dem
Schuldner, welcher zahlen wolle, zuſtehenden
Befugniß, und nicht von Depoſitionen zu anderen
Zweden die Rede. (Koh, preuß. Ldr. 5. Aufl.
Bd. 2 S. 360 Note *.) Im vorliegenden Falle