Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

56 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
thef wird durc< anderweitige Sicherheits- 
leiſtung gegen den Willen des Gläubigers 
nicht beſeitigt. Es hatte H. eine Baukoſtenfor- 
derung auf zwei Häuſer des N. im Hypoth.- Buche 
vormerken laſſen, während N. die Anforderung be- 
ſtritt, weil H. die von ihm übernommenen Arbeiten 
nicht vertrag8mäßig und nicht meiſterhaft hergeſtellt 
habe, weshalb Erſterer gegen den Leßteren auf Ver- 
trag8erfüllung, und zwar mit Erfolg ; klagte. Nun 
verlangte N. aber auch, es ſolle H. gegen Depoſition 
des ſtrittigen Forderungs8betrages bei Gericht oder 
bei dem Anwalte des H. jene Vormerkung löſchen 
laſſen. Auf dieſes Verlangen ging auc< der ange- 
gangene Richter ein, annehmend, daß das Hyp.-Geſ. 
S. 12 Ziff. 9 den Baumeiſtern für ihre Bauforder- 
ungen habe eine Sicherheit gewähren wollen, und 
daß dieſelbe an deren Stelle eine andere Sicherheit 
annehmen müßten, der Oberrichter aber wies jenes 
Klagebegehren zurü>, und die deshalb erhobene Nich- 
tigfeit8-Beſchwerde wurde vom Obrſt, LG. verwor- 
fen aus folgenden Gründen: 
Der von dem Nichtigkeitökläger al8 verleßt be- 
zeichnete 8. 74 Ziff. 5 des Hyp.- Geſ. erkläre die 
Hypothek als erloſchen, wenn die betreffende Schuld 
getilgt ſet. Nun behandle wohl das konkreten Falles 
anzuwendende allg. preuß. Ldr. in Thl. 1 Tit. 16 
im Anſchluß an die in Abſchn. I] erörterte Zahlung 
im Abſchn. III die gerichtliche Depoſition und be- 
ſtimme in 6. 213, daß eine rechtmäßige gerichtliche 
Hinterlegung einer ſchuldigen Summe einer Zahlung 
gleich ſtehe, den Schuldner von ſeiner Verbindlich- 
feit befreie; allein in dieſem ganzen Abſchn. I11 ſei 
nach ſeiner Stellung im Tit. 46 nur von der dem 
Schuldner, welcher zahlen wolle, zuſtehenden 
Befugniß, und nicht von Depoſitionen zu anderen 
Zweden die Rede. (Koh, preuß. Ldr. 5. Aufl. 
Bd. 2 S. 360 Note *.) Im vorliegenden Falle