99 2. Einführung des Bundes-Gegetzblattos 1867.
Hülfe nicht erlangt werden kann, So liegt dem Bundesrate ob, er-
wiegene, nach der VerfasSung und den bestehenden Gegetzen des
betreffenden Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden über ver-
weigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die
gerichtliche Hülfe bei der Bundegregierung, die zu der Beschwerde
Anlass gegeben hat, zu bewirken.
XIV. Allgemeine Bestimmungſen].
Art. 78. Veränderungen der VerfasSung erfolgen im Wege
der Gesetzgebung, Jedoch isl zu denselben im Bundesrate eine
Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich.
Sie gelten als abgelehnt, wenn Sie im Bundesrate 14 Stimmen
gegen gich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur
Gesamtheit festgestellt Sind, können nur mit Zustimmung des be-
rechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
XV. Verhältnis zu den süddeutschen Staaten.
Art. 79. Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen
Staaten werden 80fort nach Feststell ung der Verfassung des
Norddeutschen Bundes durch besondere dem Reichstage zur Ge-
nehmigung vorzulegende Verträge geregelt werden.
Der Eintritt der 8üddeutschen Staaten oder eines derzselben
in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräszidiums
im Wege der Bundesgesgetzgebung.
2. Verordnung betr. die Einführung des Bundes-
Gegetzblattes für den Norddeutschen Bund.
1867 Juli 26.
Bundos-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867 S8. 24.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc.
verordnen zur Ausführung der Artikel 2 und 17 der VerfasSungs-
urkunde des Norddeutschen Bundes im Namen des Bundes, was folgt:
S 1 Für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes wird
m Berlin ein
„Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes“
erscheinen, durch welches Sämtliche Bundesgesetze (Artikel 2 der
VerfasSsungsurkunde des Norddeutschen Bundes) und Anordnungen
und Verfügungen des Bundespräsidiums (Artikel 17) verkündet
werden Sollen.
S 2. Der Tag der Ausgabe des Bundesgesgetzblattes in
Berlin (Artikel 2 der Verfassungsurkunde des Norddeutschen
Bundes) ist auf dem Blatte anzugeben.