Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

99 2. Einführung des Bundes-Gegetzblattos 1867. 
Hülfe nicht erlangt werden kann, So liegt dem Bundesrate ob, er- 
wiegene, nach der VerfasSung und den bestehenden Gegetzen des 
betreffenden Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden über ver- 
weigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die 
gerichtliche Hülfe bei der Bundegregierung, die zu der Beschwerde 
Anlass gegeben hat, zu bewirken. 
XIV. Allgemeine Bestimmungſen]. 
Art. 78. Veränderungen der VerfasSung erfolgen im Wege 
der Gesetzgebung, Jedoch isl zu denselben im Bundesrate eine 
Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich. 
Sie gelten als abgelehnt, wenn Sie im Bundesrate 14 Stimmen 
gegen gich haben. 
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche 
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur 
Gesamtheit festgestellt Sind, können nur mit Zustimmung des be- 
rechtigten Bundesstaates abgeändert werden. 
XV. Verhältnis zu den süddeutschen Staaten. 
Art. 79. Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen 
Staaten werden 80fort nach Feststell ung der Verfassung des 
Norddeutschen Bundes durch besondere dem Reichstage zur Ge- 
nehmigung vorzulegende Verträge geregelt werden. 
Der Eintritt der 8üddeutschen Staaten oder eines derzselben 
in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräszidiums 
im Wege der Bundesgesgetzgebung. 
2. Verordnung betr. die Einführung des Bundes- 
Gegetzblattes für den Norddeutschen Bund. 
1867 Juli 26. 
Bundos-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867 S8. 24. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. 
verordnen zur Ausführung der Artikel 2 und 17 der VerfasSungs- 
urkunde des Norddeutschen Bundes im Namen des Bundes, was folgt: 
S 1 Für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes wird 
m Berlin ein 
„Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes“ 
erscheinen, durch welches Sämtliche Bundesgesetze (Artikel 2 der 
VerfasSsungsurkunde des Norddeutschen Bundes) und Anordnungen 
und Verfügungen des Bundespräsidiums (Artikel 17) verkündet 
werden Sollen. 
S 2. Der Tag der Ausgabe des Bundesgesgetzblattes in 
Berlin (Artikel 2 der Verfassungsurkunde des Norddeutschen 
Bundes) ist auf dem Blatte anzugeben.