3. Bundegkanzloramt 1867. 4. Freizügigkeitsgesetz 1867. 93
S 3. Die Herausgabe des Bundesgesgetzblattes erfolgt im
Büreau des Bundeskanzlers.
Urkundlich unter Ungerer höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 26. Juli 1867.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausgen.
3. Prägidialerlass betr. die Errichtung des
Bundeskanzleramtes. 1867 Aug. 12.
Bundes8-Gegseoetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867 S. 29.
Auf Ihren Bericht vom 10. d. M. genehmige Ich die Errich-
tung einer Behörde für die dem Bundegkanzler obliegende Ves-
waltung und Beaufsichtigung der durch die VerfasSung des Nord-
deutschen Bundes zu Gegenständen der Bundesverwaltung ge-
wordenen, beziehungsweise unter die Aufsicht des Bundesprägidiums
gestellten Angelegenheiten, Sowie für die Ihnen als Bundeskanzler
zustehende Bearbeitung der übrigen Bundesangelegenheiten. Diese
Behörde Soll den Namen „Bundeskanzleramt“* führen und unter
Ihrer unmittelbaren Leitung Steben. Zum Prägidenten dergselben
will Ich den Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat und Mi-
niSterialdirektor Delbrück ernennen.
Bad Ems, den 12. August 1867.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhaugen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
4. Freizügigkeitsgesgetz. 1867 Nov. 1.
Bundes-Gegetzblatt des Norddeutachen Bundes 1867 8. 55 ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt:
S 1. Jeder Bundegangehörige hat das Recht, innerhalb des
Bundesgebietes:
1) an jedem Orte Sich aufzuhalten oder niederzulasgen, wo er
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gich zu ver-
Schaffen imstande ist;
* Durch allerhöchsten Erlass y. 12. Mai 1871 (Reichegezaetablatt 1871,
S. 102) führt diess Behörde den Namen „Reichskanzleramt.“