Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 48. Verfahren zwecks Entscheidung von Streitigkeiten 2c. 89 
Die in § 34 enthaltenen Grundsätze für das Vorverfahren finden 
auch bei Streitigkeiten zwischen zwei preuß. Armenverbänden wegen 
Unterstützung von Ausländern Anwendung, BA. E. XXIV 174. 
Ebenso im Streitverfahren wischen Armenverbänden verschiedener 
Bundesstaaten. BA. E. XXV 146. 
6948. b) Verfahren zwecks Entscheidung von Streitigkeiten 
zwischen verschiedenen Armenverbänden. 
Das Gesetz unterscheidet in § 37 zwischen den sogen. territorialen 
(Abs. 1) und interterritorialen (Abs. 2) Streitigkeiten. Letztere sind 
Streitigkeiten zwischen Armenverbänden verschiedener Bundesstaaten, 
während erstere den Streit zwischen Armenverbänden desselben Bundes- 
staates betreffen. 
a) Interterritoriale Streitigkeiten werden immer selbst 
und unmittelbar (ohne Vermittlung von Staat zu Staat) erledigt 
(8 36). Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungsrechtsweg durch die- 
jenige Spruchbehörde, welche dem in Anspruch genommenen Armen- 
verbande vorgesetzt ist (§ 38). Diese ist befugt, Untersuchungen an 
Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden 
und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem 
Umfange zu erheben (8 39). Die Entscheidung erfolgt durch schrift- 
lichen, mit Gründen versehenen Beschluß; soweit dabei für den in 
Anspruch genommenen Armenverband eine Verpflichtung zur Über- 
nahme eines Hilfsbedürftigen (8 31) begründet ist, muß dies in dem 
Beschlusse ausdrücklich ausgesprochen werden. Die Entscheidung der 
landesgesetzlichen Instanz, in Preußen des Bezirksausschusses, ist end- 
gültig, soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen 
Armenverbände Gegenstand des Streites ist. Im übrigen findet gegen 
die Entscheidung nur die Berufung an das Bundesamt für Heimat- 
wesen statt (§ 41). Das Bundesamt für Heimatwesen ist eine ständige 
und kollegiale, dem Reichsamt des Innern unterstellte Reichsbehörde, 
welche ihren Sitz in Berlin hat. Es besteht aus einem Vorsitzenden 
(Präsidenten) und mindestens vier Mitgliedern. Der Vorsitzende, sowie 
die letzteren werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Bundespräsidium 
auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende sowohl, als auch mindestens 
die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum höheren Richter- 
amte im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen (§ 42). 
Die Berufung an das Bundesamt ist bei Verlust des Rechtsmittels 
binnen vierzehn Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Ent- 
scheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Ent- 
scheidung fie gerichtet ist, schriftlich anzumelden (§ 46). 
Die Berufung an das Bundesamt findet nicht nur gegen Endurteile, 
sondern auch gegen Beschlüsse des Bezirksausschusses statt (LVG. 
§§ 64, 67, 83). Dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses steht die 
Berufung an das Bundesamt nicht zu (vergl. LVG. § 83). Die 
Entscheidung darüber, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist, steht 
nur dem Bundesamte zu (BA. E. XXII 169). Eine Verlängerung 
der Berufungsfrist findet nicht statt (BA. E. XXI 176). Der Mangel 
 
	        
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