Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

8 49. Zwangsvollstreckung. § 50. Pflichten anderer Korporationen 2c. 91 
schiedsrichterlicher Spruch ist endgültig, er erfolgt gebühren= und stempel- 
frei; doch sind dem unterliegenden Teile die baren Auslagen des 
Verfahrens und die des obsiegenden Teiles, jedoch mit Ausschluß der 
Gebühren eines Bevollmächtigten, zur Last zu legen (§ 62 2.). 
Die zu erstattenden baren Auslagen werden von dem Kreis-(Stadt-) 
Ausschusse endgültig festgesetzt (§ 62 Abs. 2 A.). 
Die Beschlüsse der Kreis-(Stadt-) Ausschüsse, sowie die urkundlich 
von denselben festgestellten Einigungen sind im Verwaltungswege voll- 
streckbar (S§ 62 Abs. 3 A.). 
# 49. Zwangsvollstreckung. 
Die erstinstanzliche Entscheidung ist, sofern nicht ein Einigungsver- 
fahren noch schwebt, sofort vollstreckkar. Wird die bereits vollstreckte 
Entscheidung wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung in erster 
Instanz zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes, welcher die 
Vollstreckung der Exekution erwirkt hat, die erforderlichen Anordnungen 
zu treffen und die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu 
machen (§ 54). Für den Geltungsbereich des LVG. liegt dem Be- 
zirksausschuß die Verpflichtung aus § 54 ob. Bei Zwangsvollstreckung 
gegen den Fiskus gilt folgendes: 
Nach § 15 Nr. 3 EGZPO. n. F. bleiben die landesgesetzlichen 
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen 
den Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen 
Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde 
stehende Körperschaft oder Stiftung, soweit nicht dingliche Rechte ver- 
folgt werden, unberührt und bestehen. Für Preußen gelten für die 
landrechtlichen Gebietsteile noch die Bestimmungen AG#O. I, 35 §.33 
und I, 24 Anhang § 153 zu § 45, Allg. Verf. vom 24. März 1882 
(IMl. S. 59), für die gemeinrechtlichen Gebiete die Allg. Verf. 
vom 18. Juli 1881 (IM Bl. S. 160), in der Rheinprovinz das 
Rhein. Ressortregl. vom 20. Juni 1885 § 25. Bei Stadt= und Land- 
gemeinden, bei Amtsverbänden muß das Vollstreckungsgericht sich mit 
der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Art der Zwangsvoll= 
streckung ins Einvernehmen setzen. Die zuständige Verwaltungsbehörde 
ist jetzt bei Landgemeinden bezw. Amtsverbänden im Geltungsgebiet 
des Ges. über die allg. Landesverw. vom 30. Juli 1883, Kreisaus- 
schuß (Ges. vom 1. August 1883 § 33“", Kr O. § 53b, Landgem. 
Ordn. vom 3. Juli 1891 § 121); bei Stadtgemeinden Bezirksaus- 
schuß (Ges. vom 1. August 1883 § 17); bei Kreisverbänden der 
Regierungspräsident (KrO. § 180); bei Provinzialbehörden der Ober- 
präfident (Prov. O. 8 121). 
8 50. Pflichten anderer Korporationen und der Polizei 
gegenüber Armenverbäuden. 
Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Personen 
find verpflichtet, den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft 
über den Betrag der Unterstützungen zu erteilen, welche einem Hilfs- 
bedürftigen des Gemeindebezirks aus den unter ihrer Verwaltung 
 
	        
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