8 49. Zwangsvollstreckung. § 50. Pflichten anderer Korporationen 2c. 91
schiedsrichterlicher Spruch ist endgültig, er erfolgt gebühren= und stempel-
frei; doch sind dem unterliegenden Teile die baren Auslagen des
Verfahrens und die des obsiegenden Teiles, jedoch mit Ausschluß der
Gebühren eines Bevollmächtigten, zur Last zu legen (§ 62 2.).
Die zu erstattenden baren Auslagen werden von dem Kreis-(Stadt-)
Ausschusse endgültig festgesetzt (§ 62 Abs. 2 A.).
Die Beschlüsse der Kreis-(Stadt-) Ausschüsse, sowie die urkundlich
von denselben festgestellten Einigungen sind im Verwaltungswege voll-
streckbar (S§ 62 Abs. 3 A.).
# 49. Zwangsvollstreckung.
Die erstinstanzliche Entscheidung ist, sofern nicht ein Einigungsver-
fahren noch schwebt, sofort vollstreckkar. Wird die bereits vollstreckte
Entscheidung wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung in erster
Instanz zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes, welcher die
Vollstreckung der Exekution erwirkt hat, die erforderlichen Anordnungen
zu treffen und die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu
machen (§ 54). Für den Geltungsbereich des LVG. liegt dem Be-
zirksausschuß die Verpflichtung aus § 54 ob. Bei Zwangsvollstreckung
gegen den Fiskus gilt folgendes:
Nach § 15 Nr. 3 EGZPO. n. F. bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen
den Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen
Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde
stehende Körperschaft oder Stiftung, soweit nicht dingliche Rechte ver-
folgt werden, unberührt und bestehen. Für Preußen gelten für die
landrechtlichen Gebietsteile noch die Bestimmungen AG#O. I, 35 §.33
und I, 24 Anhang § 153 zu § 45, Allg. Verf. vom 24. März 1882
(IMl. S. 59), für die gemeinrechtlichen Gebiete die Allg. Verf.
vom 18. Juli 1881 (IM Bl. S. 160), in der Rheinprovinz das
Rhein. Ressortregl. vom 20. Juni 1885 § 25. Bei Stadt= und Land-
gemeinden, bei Amtsverbänden muß das Vollstreckungsgericht sich mit
der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Art der Zwangsvoll=
streckung ins Einvernehmen setzen. Die zuständige Verwaltungsbehörde
ist jetzt bei Landgemeinden bezw. Amtsverbänden im Geltungsgebiet
des Ges. über die allg. Landesverw. vom 30. Juli 1883, Kreisaus-
schuß (Ges. vom 1. August 1883 § 33“", Kr O. § 53b, Landgem.
Ordn. vom 3. Juli 1891 § 121); bei Stadtgemeinden Bezirksaus-
schuß (Ges. vom 1. August 1883 § 17); bei Kreisverbänden der
Regierungspräsident (KrO. § 180); bei Provinzialbehörden der Ober-
präfident (Prov. O. 8 121).
8 50. Pflichten anderer Korporationen und der Polizei
gegenüber Armenverbäuden.
Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Personen
find verpflichtet, den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft
über den Betrag der Unterstützungen zu erteilen, welche einem Hilfs-
bedürftigen des Gemeindebezirks aus den unter ihrer Verwaltung