§ 54. Der Bundesrat. 97
6) niemand kann zugleich Mitglied des Bundesrates und des
Reichstages sein (Inkompatibilität), da Reichstagsabgeordnete an Auf-
träge und Instruktionen nicht gebunden sind (RV. Art. 9 und 29.);
Abs ? nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt (RNV. Art. 7
. 3);
) eine Zuwiderhandlung gegen die Instruktion macht den Bundes-
rargbevollnächtigte seinem Staate gegenüber nach dessen Gesetzen
aftbar.
II. Zusammensetzung und Gliederung.
1. Die Bundesstaaten, nur diese, sind im Bundesrate mit 58 Stimmen
vertreten, von denen Preußen 17,1) Bayern 6, Sachsen und Württem-
berg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braun-
schweig je 2, und die übrigen Staaten je 1 führen. Die Stimmführung
der Bundesstaaten im Bundesrate nach RV. Art. 6 ist die gleiche,
wie im Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes, nur hat Bayern
6 (statt 4) Stimmen, weil es auch schon im Zollbundesrate 6 Stimmen
geführt hatte.
2. Der Bundesrat gliedert sich in ein Plen m und in Ausschüsse.
Die Ausschüsse haben den Zweck, die an das Plenum zur Beschluß-
fassung gelangenden Gegenstände vorzubereiten und durchzuberaten, aus-
nahmsweise dienen sie auch zur selbständigen Erledigung gewisser An-
gelegenheiten (ogl. z. B. RV. Art. 36 Abs. 2, 56 Abs. 1).
Die Ausschüsse sind entweder
a) dauernde d. h. verfassungsrechtlich notwendige (RV. Art. 8), nämlich
a) für die auswärtigen Angelegenheiten;
6) für das Landheer und die Festungen;
7) für das Seewesen;
) für Zoll= und Steuerwesen;
e) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
für Justizwesen;
5) für Rechnungswesen;
b) vom Bundesrate erst besonders eingesetzte:
a) für Elsaß-Lothringen;
für die Verfassung;
7) für die Geschäftsordnung.
In dem Ausschusse für die auswärtigen Angelegenheiten führt
Bayern den Vorsitz, außerdem müssen in demselben vertreten sein
Bevollmächtigte von Württemberg, Sachsen und von zwei vom Bundes-
rat zu bestimmenden anderen Bundesstaaten. „
Im Ausschuß für Landheer und Festungen hat Bayern, Sachsen
und Württemberg einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder, sowie
die des Ausschusses für Seewesen werden vom Kaiser ernannt.
1) Im alten Deutschen Bunde hatte Preußen im Plenum nur 4 Stimmen; jetzt
erhielt es noch dazu die von Hannover (4), Kurhessen (3), Holstein-Lauenburg (8),
Nassau (2) und Frankfurt (1).
#Altmann, Handbuch der Verfassung I. 7