Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

102 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Dem Reichstag stehen auch eine Reihe von Selbstverwaltungsbefug- 
nissen zu; er prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet 
darüber, er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine 
Geschäftsordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten 
und Schriftführer (RV. Art. 27). Bei der Prüfung der Legiti- 
mation seiner Mitglieder hat der Reichstag nur die Gültigkeit 
der Wahlen in den Kreis seiner Erörterung zu ziehen. Zum Zwecke 
der Prüfung sind nach § 35 nebst Anlage D des Wahlreglements 
sämtliche Akten über die Wahlen und deren Ergebnisse den Zentral- 
behörden der Bundesstaaten einzureichen und durch diese dem Reichstage 
vorzulegen. Für das Prüfungsverfahren erfolgt nach §§ 3 ff. der 
Gesch.-Ordn. des Reichstags eine Vorprüfung in einer der sieben Ab- 
teilungen, im Falle von Protesten oder Anfechtungen eine weitere 
Prüfung durch eine Wahlprüfungskommission und endlich die Ent- 
scheidung durch das Plenum. Die Entscheidung kann dahin gehen, 
die Wahl zu beanstanden und eine Aufklärung der Tatumstände durch 
Ersuchen des Reichskanzlers herbeizuführen. Bis zur Entscheidung 
behält das betreffende Mitglied Sitz und Stimme im Reichstage. 
Lautet die definitive Entscheidung auf Ungültigkeitserklärung der Wahl, 
so hat eine Neuwahl stattzufinden. 
Ein selbständiges Enqueterecht besitzt der Reichstag nicht, jedoch 
kann er die Regierung um Einsetzung einer Enquetekommission ersuchen. 
II. Zusammensetzung des Reichstages. Wahlberechtigung. Wahl- 
verfahren. Mitglieder des Reichstages. Berufung. Vertagung. 
Schließung. Auflösung. 
Der Reichstag besteht aus 397 Abgeordneten des deutschen Volks, 
von denen jeder in einem besonderen Wahlkreise gewählt wird. Auf 
Preußen kommen 236 Abgeordnete, auf Bayern 48, auf Sachsen 23, 
auf Württemberg 17, auf Elsaß-Lothringen 15, auf Baden 14, auf 
Hessen 9, auf Mecklenburg-Schwerin 6, auf Sachsen-Weimar, Olden- 
burg, Braunschweig, Hamburg je 3, auf Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Koburg-Gotha, Anhalt je 2, auf Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Alten- 
burg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, 
Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen 
je 1 Abgeordneter. Eine Vermehrung der Abgeordneten nach Maß- 
gabe der zunehmenden Bevölkerung kann nur im Wege der Gesetz- 
gebung erfolgen. Dasselbe gilt von einer Veränderung der bestehenden 
Wahlkreise. In Preußen verteilen sich die Wahlkreise auf die einzelnen 
Landesteile wie folgt. Der Regierungsbezirk Königsberg hat 10, 
Reg.-Bez. Gumbinnen 7, Reg.-Bez. Danzig 5, Reg.-Bez. Marien- 
werder 8, Stadtkreis Berlin 6, Reg.-Bez. Potsdam 10, Reg.-Bez. 
rankfurt 10, Reg.-Bez. Stettin 7, Reg.-Bez. Köslin 5, Reg.-Bez. 
tralsund 2, Reg.-Bez. Posen 10, Reg.-Bez. Bromberg 5, Reg.-Bez. 
Breslau 13, Reg.-Bez. Oppeln 12, Reg.-Bez. Liegnitz 10, Reg.-Bez. 
Magdeburg 8, Reg.-Bez. Merseburg 8, Reg.-Bez. Erfurt 4, Reg.-Bez. 
Schleswig-Holstein mit Lauenburg 10, Provinz Hannover 19, Reg.-Bez. 
Münster 4, Reg.-Bez. Minden 5, Reg.-Bez. Arnsberg 8, Reg.-Bez. 
Wiesbaden 6, Reg.-Bez. Kassel 8, Reg.-Bez. Köln 6, Reg.-Bez. 
  
 
	        
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