§ 55. Der Reichstag. 103
Düsseldorf 12, Reg.-Bez. Koblenz 6, Reg.-Bez. Trier 6, Reg.-Bez.
Aachen 5, Hohenzollern 1. Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der
Stimmabgabe in kleinere Bezirke eingeteilt, welche möglichst mit den
Ortsgemeinden zusammenfallen sollen, sofern nicht bei volkreichen Orts-
gemeinden eine Unterabteilung erforderlich wird. Das Recht zum
Wählen ist bedingt 1. durch die Eigenschaft als Deutscher, 2. durch
Zurücklegung des 25. Lebensjahres und kann nur in dem Wahlbezirke
ausgeübt werden, in welchem der Wahlberechtigte seinen Wohnsitz hat.
Es ruht für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen mit
Ausnahme der Militärbeamten. Ausgeschlossen von der Berechtigung
zum Wählen sind 1. Personen, welche unter Vormundschaft oder
Kuratel stehen, 2. Personen, über deren Vermögen Konkurs gerichtlich
eröffnet worden ist, für die Dauer dieses Konkursverfahrens, 3. Per-
sonen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-
Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre
bezogen haben. Leistungen, welche nach Maßgabe der Krankenver-
sicherungsgesetze gewährt sind, sowie die Unterstützungen, welche nach
Maßgabe dieser Gesetze erstattet sind, gelten nicht als öffentliche Armen-
unterstützungen, ebenso die auf Grund der Unfallversicherung gewährten
Entschädigungen. 4. Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkennt-
nisses der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die
Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt
sind. Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum
Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt
oder durch Begnadigung erlassen ist. — Wählbar zum Abgeordneten
ist im ganzen Bundesgebiete jeder Deutsche, welcher nach vorstehenden
Bestimmungen die Berechtigung zum Wählen hat und einem zum
Reiche gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört. —
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen,
in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind
spätestens vier Wochen vor der Wahl zu jedermanns Einsicht aus-
zulegen, und ist dies vorher unter Hinweisung auf die Einspruchsfrist
öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind
binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde,
welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb
der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen
werden. Nur diejenigen sind zur Teilnahme an der Wahl berechtigt,
welche in die Listen ausgenommen sind. Bei einzelnen Neuwahlen,
welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl statt-
finden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wahl-
listen nicht. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahl-
ergebnisses sind öffentlich. Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und
Protokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der
Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
ist ein unentgeltliches Ehrenamt, zu welchem unmittelbare Staats-
beamte nicht berufen werden dürfen. Das Wahlrecht wird in Person