Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 55. Der Reichstag. 103 
Düsseldorf 12, Reg.-Bez. Koblenz 6, Reg.-Bez. Trier 6, Reg.-Bez. 
Aachen 5, Hohenzollern 1. Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der 
Stimmabgabe in kleinere Bezirke eingeteilt, welche möglichst mit den 
Ortsgemeinden zusammenfallen sollen, sofern nicht bei volkreichen Orts- 
gemeinden eine Unterabteilung erforderlich wird. Das Recht zum 
Wählen ist bedingt 1. durch die Eigenschaft als Deutscher, 2. durch 
Zurücklegung des 25. Lebensjahres und kann nur in dem Wahlbezirke 
ausgeübt werden, in welchem der Wahlberechtigte seinen Wohnsitz hat. 
Es ruht für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen mit 
Ausnahme der Militärbeamten. Ausgeschlossen von der Berechtigung 
zum Wählen sind 1. Personen, welche unter Vormundschaft oder 
Kuratel stehen, 2. Personen, über deren Vermögen Konkurs gerichtlich 
eröffnet worden ist, für die Dauer dieses Konkursverfahrens, 3. Per- 
sonen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde- 
Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre 
bezogen haben. Leistungen, welche nach Maßgabe der Krankenver- 
sicherungsgesetze gewährt sind, sowie die Unterstützungen, welche nach 
Maßgabe dieser Gesetze erstattet sind, gelten nicht als öffentliche Armen- 
unterstützungen, ebenso die auf Grund der Unfallversicherung gewährten 
Entschädigungen. 4. Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkennt- 
nisses der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die 
Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt 
sind. Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer 
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum 
Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt 
oder durch Begnadigung erlassen ist. — Wählbar zum Abgeordneten 
ist im ganzen Bundesgebiete jeder Deutsche, welcher nach vorstehenden 
Bestimmungen die Berechtigung zum Wählen hat und einem zum 
Reiche gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört. — 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, 
in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, 
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind 
spätestens vier Wochen vor der Wahl zu jedermanns Einsicht aus- 
zulegen, und ist dies vorher unter Hinweisung auf die Einspruchsfrist 
öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind 
binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, 
welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb 
der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen 
werden. Nur diejenigen sind zur Teilnahme an der Wahl berechtigt, 
welche in die Listen ausgenommen sind. Bei einzelnen Neuwahlen, 
welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl statt- 
finden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wahl- 
listen nicht. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahl- 
ergebnisses sind öffentlich. Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und 
Protokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der 
Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen 
ist ein unentgeltliches Ehrenamt, zu welchem unmittelbare Staats- 
beamte nicht berufen werden dürfen. Das Wahlrecht wird in Person
	        
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