Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

414 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Deutschen Reichs, ferner für die Marine und Oberbefehl die Kaiserliche 
Admiralität. Durch Gesetze von 1873 wurde eine Verwaltungsbehörde 
für den Reichsinvalidenfonds und ein Reichseisenbahnamt eingerichtet. 
1875 zweigte sich das Amt des Generalpostmeisters (seit 1880 Reichs- 
postamt), 1877 das Reichsjustizamt vom Reichskanzleramte ab. Hierzu 
traten 1877 das Reichsbankdirektorium und das Reichsbankkuratorium, 
seit 1879 Einsetzung des Statthalters und eines besonderen Ministeriums 
für Elsaß-Lothringen mit dem Sitze in Straßburg, 1878 ein Reichsamt 
für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, 1879 ein Reichsschatzamt, 
1880 ein Reichsmarineamt. 
Da durch die vielfachen Neuorganisationen der Geschäftskreis des 
Reichskanzleramts sehr erheblich eingeschränkt und immer mehr zu 
einem Ministerium des Innern geworden war, wurde auch der Name 
des Amts dementsprechend geändert und es wurde seit 1879 Reichsamt 
des Innern genannt, während „die Zentralabteilung“ desselben in eine 
dem Reichskanzler unmittelbar dienende Behörde „die Reichskanzlei", 
umgewandelt wurde. 
2. Allgemeine Organisation. 
Als Vorstand der einzelnen Reichszentralverwaltungsbehörden fungiert 
regelmäßig ein „Staatssekretär“. Diese haben jedoch keine Minister- 
stellung und -verantwortlichkeit, sondern sind Untergebene des Reichs- 
kanzlers, der für alle ihre Amtshandlungen die staatsrechtliche Ver- 
antwortlichkeit trägt. Soweit jedoch die Staatssekretäre innerhalb ihres 
Ressorts zu Stellvertretern des Reichskanzlers bestellt sind, tragen auch 
sie die staatsrechtliche Verantwortlichkeit. 
Weährend die Behörden derakti ven Reichsverwaltung sowohl formell, 
wie materiell der Leitung des Reichskanzlers unterstellt sind, so unter- 
stehen die Behörden der Reichsverwaltungsgerichtsbarkeit und die 
selbständigen Reichsfinanzbehörden nur formell dem Kanzler. Der 
materielle Inhalt der Entscheidungen der letztgedachten beiden Ressorts 
ist jeder Einwirkung des Reichskanzlers entrückt. 
§.59. Behörden der aktiven Reichsverwaltung. 
I. Das Auswärtige Amt für die Geschäfte des internationalen 
Verkehrs. Es zerfällt in 4 Abteilungen: 
a) für höhere Politik und Gesandtschaftswesen (Abteilung Ia), für 
Personalien. (Abt. Ib). 
b) für Handel, Gewerbe und Konsulatswesen (Abteilung II. Handels- 
politische Abteilung). 
O) für staats= und zivilrechtliche Geschäfte: Angelegenheiten der 
Deutschen im Auslande, insbesondere Nachlaßregulierungen derselben, 
Justiz-, Polizei= und Postwesen, soweit es den Verkehr mit dem Aus- 
lande betrifft, Auswanderung, Grenzsachen, Auslieferungsersuchen in 
Strafsachen usw. (Abteilung III. Rechtsabteilung). 
d) für die Kolonien (Kolonialabteilung). 
Das Auswärtige Amt gibt auch das „Deutsche Kolonialblatt“ heraus. 
Arls Vorstand fungiert der „Staatssekretär des Auswärtigen Amts“. 
An der Spitze jeder Abteilung steht ein Direktor mit dem Range eines
	        
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