§ 59. Behörden der aktiven Reichsverwaltung. 115
Rates erster Klasse, unter diesem arbeiten eine Anzahl vortragende
Räte, Hilfsarbeiter und dergl.
Von dem Auswärtigen Amt ressortieren die Gesandtschaften des
Reichs im Auslande, die Reichskonsulate, die Behörden in den
deutschen Schutzgebieten, das archäologische Institut. Speziell
unter Leitung des Staatssekretärs steht die Kommission für die
diplomatische Prüfung.
II. Das Reichsamt des Innern.
Dieses Reichsamt ist zuständig für alle Angelegenheiten, die anderen
Ressorts nicht zugewiesen sind, insbesondere für die volkswirtschaftlichen
und gewerbepolizeilichen Angelegenheiten.
Als Vorstand fungiert „der Staatssekretär des Innern"“.
Das Amt zerfällt in 3 Abteilungen: für die allgemeinen Angelegen-
heiten, insbesondere die den Bundesrat, Reichstag und die Reichs-
behörden betreffenden Angelegenheiten, für den Arbeiterschutz, das
Gewerbe-, Versicherungs-, Freizügigkeits= und Armenwesen, — für die
Handels-, Maß= und Gewichts-, Patent-, Schiffahrts= und Aus-
wanderungssachen. Von ihm ressortieren:
1. als technische Reichsämter: das Statistische Amt für die
Bearbeitung des reichsstatistischen Materials, die Normaleichungs-
kommission für die Aussicht über die Handhabung des Eichungs-
wesens (außer in Bayern), — das Gesundheitsamt (seit 1876),
Reichsgesundheitsrat für die Aufsicht in Sachen der Medizinal= und
Veterinärpolizei, — das Reichsversicherungsamt (seit 1884) für
Durchführung der Unfall= und Invalidenversicherung (2 Abteilungen:
Abteilung für Unfallsachen und Abteilung für Invaliditätssachen), und
Aufsicht über die Berufsgenossenschaften und soweit es rechtsprechende
Behörde (Rekursinstanz) ist, materiell selbständig, — der Börsen-
ausschuß und die Berufungskammer in Börsen-Ehrengerichts-
sachen, die Kommission für Arbeiterstatistik, die physikalisch-
technische Reichsanstalt, das Kanalamt, die Versuchsanstalt
für landwirtschaftliche Erzeugnisse (biologische Anstalt), die Zentral-
direktion der Momumenta Germaniae;
2. die Reichskommissariate für das Auswanderungswesen in Hamburg
— für das Seeschiffahrtswesen (Schifferprüfungen, Schiffsver-
messungen), — für das Reichsschulwesen (Klassifizierung und
Kontrolle der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Qualifi-
kationsattesten zum einjährigen Militärdienst berechtigt sind);
3. als rechtsprechende Reichsbehörden (mit materieller, nicht auch
formeller Selbständigkeit): das Bundesamt für Heimatwesen,
die Reichsdisziplinarbehörden, das Patentamt, das Obersee-
amt, die Rekursabteilungen des Reichsversicherungsamts.
III. Das Reichsmarineamt seit 1889 für die Verwaltung der kaiser-
lichen Marine, während das Oberkommando derselben einem komman-
dierenden Admiral mit dem Range eines kommandierenden Generals
unterstellt ist. An der Spitze des Amts steht der „Staatssekretär des
Reichsmarineamts“.
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