§ 59. Behörden der aktiven Reichsverwaltung. 117
IX. Die Reichsbankbehörden. Als solche kommen in Betracht das
Reichsbankdirektorium und Reichsbankkuratorium.
Die Reichsbank (Reichsbankges. vom 14. März 1875 und Reichs-
bankstatut vom 21. Mai 1875 REl. S. 203) mit dem Hauptsitze
in Berlin ist
a) eine Reichsanstalt, denn sie ist durch Reichsgesetz errichtet und
ihr Statut durch Kaiser und Bundesrat festgesetzt, sie wird vom
Reichskanzler und unter diesem, von seinen Weisungen abhängig,
durch ein Reichsbankdirektorium verwaltet, welches ebenso, wie das
zur Aufsicht berufene Reichsbankkuratorium vom Kaiser auf Vorschlag
des Bundesrats ernannt wird; die Bankbeamten sind Reichsbeamte, die
Rechnungen der Bank werden vom Rechnungshof des Reichs geprüft.)
Sie genießt auch als Reichsanstalt gewisse Vorrechte, vor allem das
der Notenausgabe, des erleichterten Pfandverkaufs. Anderseits ist sie
auch verpflichtet, z. B. ohne Entgelt Zahlungen für Rechnung des
Reichs entgegenzunehmen und bis zur Höhe des Reichsguthabens zu
leisten. Der Geschäftskreis der Reichsbank ist begrenzt. Ihr und allen
Notenbanken ist verboten: Wechsel zu akzeptieren, Zeitkäufe oder Ver-
käufe für eigene oder fremde Rechnung auszuführen oder sich für solche
zu verbürgen (§ 7 und § 58 des Bankges.). Dagegen sind ihr alle
sonstigen Bankgeschäfte gestattet, insbesondere das Girogeschäft, die
Vermittelung von Ein= und Auszahlungen (Skontration), Diskontgeschäft,
Zettelgeschäft, Eigenhandel mit inländischen Schuldverschreibungen, Ver-
wahrung von Wertpapieren, Einziehung von Wechseln 2c. Insoweit
ist die Reichsbank
b) eine selbständige, vom Reichsfiskus verschiedene juristische Person,
mit einem Grundkapital von 180 000 000 M.,) zerlegt in 40 000 auf
Namen lautende Reichsbankanteile, die nach dem Statut der Reichsbank
unteilbar, unkündbar und durch Indossament übertragbar und aus-
schließlich im Besitze Privater sind. Die Anteilseigner nehmen durch
eine Generalversammlung, einen von dieser gewählten Zentralausschuß
und durch von letzterem gewählte Deputierte an der Verwaltung, meist
nur beratend und kontrollierend, teil.
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinne der
Reichsbank wird zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende
von 3⅛ % des Grundkapitals berechnet, sodann von dem Mehrbetrag
eine Quote von 20 % dem Reservefond zugeschrieben, solange derselbe
nicht den Betrag von sechzig Millionen Mark erreicht hat, von dem
weiter verbleibenden Rest den Anteilseignern ein Viertel, der Reichs-
kasse drei Viertel überwiesen.) "
Das Reich hat sich das Recht zur Übernahme der Bank nach voraus-
gegangener einjähriger Kündigung von 10 zu 10 Jahren vom 1. Januar
1901 ab vorbehalten.
1) Vgl. Cosack, Lehrb. des Handelsrechts § 45 unter 3. Aeer, Lehrb. des
deutsch. Verwaltungsrechts. 2. Aufl. Leipzig 1893. Bd. 1 S. 485 ff.
3) Nach Artikel des RG. v. 7. Juni 1899 RGEBl. S. 311.
9 Nach Artikel 2 des RG. v. 7. Juni 1899. REl. S. 311.