118 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Im einzelnen ist über die Organisation der Reichbank und die
Reichsbankbehörden noch hervorzuheben:
Das Reichsbankkuratorium besteht aus dem Reichskanzler als Vor-
sitzenden und 4 Mitgliedern, von denen 1 der Kaiser ernennt, während
die 3 anderen vom Bundesrat auf 2 Jahre ernannt werden.
Das Reichsbankdirektorium besteht aus einem Präsidenten, Vize-
präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, welche vom
Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats auf Lebenszeit ernannt werden.
Von dem Reichsbankdirektorium ressortieren die Reichsbankhaupt-
stellen, die Reichsbankstellen und Reichskommanditen oder Agenturen.
Die Aufgabe der Reichsbank als deutscher Zentralbank besteht darin,
den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungs-
ausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbarer
Kapitalien zu sorgen (§ 12). Den Interessen des Gemeinwohls dienend
umfaßt der Geschäftskreis der Reichsbank vornehmlich folgende Geschäfte:
An= und Verkauf von Gold und Silber in Barren und Münzen,
die Diskontierung von kurzfälligen, sicheren Wechseln und Schuldver-
schreibungen auf den Inhaber, die Lombardierung bestimmter beweglicher
Pfandsachen, die Einziehung, Ein= und Auszahlung für juristische und
private Personen, den Ankauf gegen Deckung und den Verkauf von
Effekten und Edelmetallen für fremde Rechnung, den Depositen-, Giro-
und Scheckverkehr (vgl. R. Koch Allg. Bestimmungen über den Geschäfts-
verkehr mit der Reichsbank S. 199).
§ 60. Behörden der Reichsverwaltungsgerichtsbarkeit.
I. Das Bundesamt für Heimatwesen. Es ist als höchster Ver-
waltungsgerichtshof zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Armen-
verbänden verschiedener Bundesstaaten über die öffentliche Unterstützung
von Hilfsbedürftigen auf Grund des Gesetzes über den Unterstützungs-
wohnsitz vom 6. Juni 1870 im Jahre 1871 eingerichtet.
Für Bayern und Elsaß-Lothringen, wo das genannte Gesetz nicht
eingeführt ist, ist das Amt nicht zuständig.
Im Wege der Landesgesetzgebung ist dem Bundesamte in 15 Bundes-
staaten auch die höchste Entscheidung der Streitsachen unter Armenver-
bänden innerhalb des einzelnen Bundesstaats überwiesen (nicht in
Sachsen, Württemberg, Baden, beiden Mecklenburg, Sachsen-Meiningen,
Reuß ältere Linie, Schaumburg-Lippe und Hamburg).
Der Präsident und die Mitglieder werden vom Kaiser auf Vorschlag
des Bundesrats auf Lebenszeit ernannt. Nur der Präsident und ein
Mitglied sind im Hauptamte, die übrigen drei Mitglieder (z. Zeit 2 vor-
ngde Räte und ein Oberverwaltungsgerichtsrat) im Nebenamte an-
gestellt.
II. Die Reichs-Rayonkommission. Sie ist eine vom Kaiser berufene
(seit 1871) ständige Militärkommission, in welcher die Staaten, in
deren Gebiet Festungen liegen, vertreten sind. Sie entscheidet auf den
Rekurs gegen Entscheidungen und Anordnungen der Kommandanturen
in Festungsrayon-Angelegenheiten, insbesondere bei der Übertragung
der Genehmigung zu baulichen Anlagen innerhalb der Festungsrayons.