120 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
renten, und ferner zur Entscheidung einer Anzahl anderer Streitigkeiten
auf dem Gebiete der Unfall= und der Invaliden= und Altersversicherung,
wie z. B. wer als Versicherungsträger in Frage kommt, über Ersatz-
ansprüche der Versicherungsanstalten gegen die Träger der Unfallver-
sicherung u. a. m.
Das Amt besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern.
Der Präsident, 2 Direktoren, 22 Senatsvorsitzende und die übrigen
33 ständigen Mitglieder werden vom Kaiser auf Vorschlag des Bundes-
rats ernannt; von den nichtständigen werden sechs vom Bundesrat,
und zwar vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber
von den Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden, sowie
sechs als Vertreter der Versicherten von den dem Arbeiterstand ange-
hörenden Beisitzern der Schiedsgerichte gewählt; für die Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten sind 200 Stellvertreter bestellt.
Ferner sind 64 ständige und 14 stellvertretende richterliche Beisitzer
vom Reichskanzler im Nebenamt für die Dauer ihres richterlichen
Hauptamtes berufen.
Die Ausübung der Rechtsprechung erfolgt in Spruchkollegien, die die
Bezeichnung Senate führen. Die Senate entscheiden unter einem Vor-
sitzenden, dem sogen. Senatsvorsitzenden (einem ständigen Mitgliede des
RVA.) und zwar in der Regel nach mündlicher Verhandlung, in den Ange-
legenheiten der Unfallversicherung in der Besetzung von fünf Mitgliedern,
unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
befinden muß, und unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten,
in den Sachen der Invalidenversicherung in der Besetzung von vier
Mitgliedern, darunter wieder je ein Vertreter der Arbeitgeber und der
Versicherten und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten.
Will ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats in
einer grundsätzlichen Rechtsfrage abweichen, so entscheidet der erweiterte
Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten in der Besetzung mit zwei
vom Bundesrat gewählten nicht ständigen Mitgliedern, zwei ständigen
Mitgliedern, zwei richterlichen Beamten und je zwei Vertretern der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Die wichtigsten Entscheidungen werden veröffentlicht in den Amtlichen
Nachrichten des Reichsversicherungsamts.
VII. Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung (seit 1901).
Dieses Amt dient zur Beaussichtigung von Privatunternehmungen, die
den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstande haben (RG.
vom 12. Mai 1901). Als Verwaltungsgericht dient das Amt in-
sofern, als die Entscheidung in bestimmten Fällen z. B. bei der Er-
teilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe, der Untersagung des
Geschäftsbetriebes, von Spruchkollegien („Senaten"“) in der Besetzung
von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden unter Zuziehung
von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeirats auf Grund mündlicher
Verhandlung stattfindet. Die Beteiligten sind zu hören und auf Antrag
zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Gegen solche Entscheidungen ist der Rekurs gegeben, über den das
Aufsichtsamt in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des