Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

120 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
renten, und ferner zur Entscheidung einer Anzahl anderer Streitigkeiten 
auf dem Gebiete der Unfall= und der Invaliden= und Altersversicherung, 
wie z. B. wer als Versicherungsträger in Frage kommt, über Ersatz- 
ansprüche der Versicherungsanstalten gegen die Träger der Unfallver- 
sicherung u. a. m. 
Das Amt besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. 
Der Präsident, 2 Direktoren, 22 Senatsvorsitzende und die übrigen 
33 ständigen Mitglieder werden vom Kaiser auf Vorschlag des Bundes- 
rats ernannt; von den nichtständigen werden sechs vom Bundesrat, 
und zwar vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber 
von den Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden, sowie 
sechs als Vertreter der Versicherten von den dem Arbeiterstand ange- 
hörenden Beisitzern der Schiedsgerichte gewählt; für die Vertreter der 
Arbeitgeber und der Versicherten sind 200 Stellvertreter bestellt. 
Ferner sind 64 ständige und 14 stellvertretende richterliche Beisitzer 
vom Reichskanzler im Nebenamt für die Dauer ihres richterlichen 
Hauptamtes berufen. 
Die Ausübung der Rechtsprechung erfolgt in Spruchkollegien, die die 
Bezeichnung Senate führen. Die Senate entscheiden unter einem Vor- 
sitzenden, dem sogen. Senatsvorsitzenden (einem ständigen Mitgliede des 
RVA.) und zwar in der Regel nach mündlicher Verhandlung, in den Ange- 
legenheiten der Unfallversicherung in der Besetzung von fünf Mitgliedern, 
unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
befinden muß, und unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten, 
in den Sachen der Invalidenversicherung in der Besetzung von vier 
Mitgliedern, darunter wieder je ein Vertreter der Arbeitgeber und der 
Versicherten und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten. 
Will ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats in 
einer grundsätzlichen Rechtsfrage abweichen, so entscheidet der erweiterte 
Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten in der Besetzung mit zwei 
vom Bundesrat gewählten nicht ständigen Mitgliedern, zwei ständigen 
Mitgliedern, zwei richterlichen Beamten und je zwei Vertretern der 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. 
Die wichtigsten Entscheidungen werden veröffentlicht in den Amtlichen 
Nachrichten des Reichsversicherungsamts. 
VII. Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung (seit 1901). 
Dieses Amt dient zur Beaussichtigung von Privatunternehmungen, die 
den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstande haben (RG. 
vom 12. Mai 1901). Als Verwaltungsgericht dient das Amt in- 
sofern, als die Entscheidung in bestimmten Fällen z. B. bei der Er- 
teilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe, der Untersagung des 
Geschäftsbetriebes, von Spruchkollegien („Senaten"“) in der Besetzung 
von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden unter Zuziehung 
von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeirats auf Grund mündlicher 
Verhandlung stattfindet. Die Beteiligten sind zu hören und auf Antrag 
zur mündlichen Verhandlung zu laden. 
Gegen solche Entscheidungen ist der Rekurs gegeben, über den das 
Aufsichtsamt in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des 
 
	        
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