§ 61. Selbständige Reichsfinanzbehörden. 121
Vorsitzenden, unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungs-
beirats, sowie eines richterlichen Beamten und eines Mitglieds eines
höchsten Verwaltungsgerichtshofs auf Grund mündlicher und öffentlicher
Verhandlung entscheidet.
Das Amt besteht aus einem Präsidenten, mehreren Direktoren und
ständigen Mitgliedern, welche zum Teil im Hauptamt, zum Teil im
Nebenamt vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernannt werden.
Die vier nicht ständigen Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt.
Der Geschäftsgang und das Verfahren des Keiserlichen Aufsichts-
amts für Privatversicherung ist geregelt durch die Verordnung vom
23. Dezember 1901.
8 61. Selbständige Reichsfinanzbehörden.
I. Die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds (seit 1873) für die
gesetzmäßige Anlage, Berechnung und Verwaltung des Invalidenfonds
(561 Millionen Mark), sowie des Fonds zur Errichtung des Reichs-
tagsgebäudes. (Ges. vom 23. und 30. Mai 1873 und 22. Mai 1895.)
Das Amt besteht aus einem vom Kaiser auf Lebenszeit ernannten
Vorsitzenden und 3 vom Bundesrat auf 3 Jahre gewählten Mitgliedern.
II. Der Rechnungshof des Deutschen Reiches (seit 1868) zur
Prüfung der dem Reichstage vorzulegenden allgemeinen Rechnunger
der Reichsstaatsverwaltung, der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen,
der Verwaltung in den Schutzgebieten. Er hat ferner zu prüfen und
festzustellen: Ab= und Zugang des aktiven Reichsvermögens, Verwaltung
des Reichsinvalidenfonds, des Reichskriegsschatzes, der Reichsbank und
der Reichsschulden.
Der Hof ist mit der preuß. Oberrechnungskammer verbunden, tagt
aber in getrennten Sitzungen unter einem besonderen Direktor, er
erledigt seine Geschäfte grundsätzlich durch kollegiale Beratung und
Beschlußfassung.
III. Die Reichsschuldenverwaltung (seit 1868) zur Wahrnehmung
der mit der Verwaltung der Reichsschulden verbundenen Geschäfte
und zur Führung des Reichsschuldbuchs.
Das Anmt ist mit der preußischen Hauptverwaltung der Staats-
schulden verbunden, steht aber unter der oberen Leitung des Reichs-
kanzlers.
IV. Die Reichsschuldenkommission (seit 1868) zur Aussicht über die
Reichsschuldenverwaltung, über die Verwaltung des Reichskriegsschatz-
und des Reichsinvalidenfonds mit den ihm angeschlossenen Fonds,
sowie über die Anfertigung, Einziehung und Vernichtung der Reichs-
banknoten.
Die Kommission besteht aus 3 Mitgliedern des Bundesrates, 3 Mit-
gliedern des Reichstages und dem Chef des Rechnungshofs.
8 62. Richterliche Reichsbehörden.
1. Das Reichsgericht in Leipzig (seit 1. Oktober 1879). Der Präsident,
die Senatspräsidenten und Räte werden auf Vorschlag des Bundesrates