Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

122 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
vom Kaiser ernannt. Die Zahl der Senate wird vom Reichskanzler 
bestimmt (GVG. 88 27, 132). 
2. Die Marinestrafgerichte (Erl. vom 24. Mai 1876). In erster 
Instanz ist der Kommandant eines in Dienst gestellten Schiffes unter 
Zuziehung des Geschwaderauditeurs zuständig, in zweiter Instanz 
die Stationschefs in Kiel und Wilhelmshaven, denen ein Stations- 
auditeur beigegeben ist, als oberster Gerichtshof fungiert das mit 
dem preußischen Generalauditoriat verbundene „Generalauditoriat 
der kaiserlichen Marine“. 
3. Die Reichskonsulargerichte in den Ländern, in welchen ihre Aus- 
übung durch Herkommen oder Staatsvertrag gestattet ist, z. B. Persien, 
Türkei (Ges. vom 10. Juli 1879). 
4. Disziplinargerichte. Das Plenum des Reichsgerichts und 
des Bundesamts für Heimatwesen sind zugleich Displinargericht 
für ihre Mitglieder (RBG. § 158, GG. SS 128—131, Ges. vom 
6. Juni 1870 § 43). Die Rechtsanwälte stehen in zweiter 
Instanz unter dem bei dem Reichsgericht gebildeten Ehrengerichts- 
hofe (RAO. 8§8 67 ff. und 90 ff.). Als Disziplinargerichte für die 
Reichsbeamten fungieren: 
a) In erster Instanz die Disziplinarkammern, welche aus 
7 Mitgliedern bestehen, von denen der Präsident und drei andere 
Mitglieder Richter sein müssen. Die Entscheidung erfolgt durch fünf 
Mitglieder. 
b) In zweiter Instanz der Disziplinarhof in Leipzig, welcher 
aus 11 Mitgliedern besteht, von denen wenigstens vier Bevollmächtigte 
des Bundesrats, der Präsident und wenigstens fünf Mitglieder des 
Reichsgerichts sein müssen. Er entscheidet in der Besetzung von sieben 
Mitgliedern. Die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Dis- 
plinarhofs werden vom Bundesrat gewählt und vom Kaiser ernannt. 
Sie treten nur nach Bedürfnis zusammen (RBG. 88 86—93). 
Militärbeamte unterstehen in erster Instanz der Militär- 
Disziplinarkommission, in zweiter Instanz dem Disziplinar- 
hofe (RBG. 8§ 120 ff.). 
Die Patentanwälte urnterstehen bei Pflichtverletzungen einem 
Ehrengericht, welchem zwei Mitglieder des Patentamts (ein 
rechtskundiges und ein technisches) und drei Patentanwälte angehören. 
Es kann auf Löschung in der Liste der Patentanwälte oder auf 
Ordnungsstrafen (Verweis oder Geldstrafe) erkennen. Die mündliche 
Verhandlung ist in der Regel nicht öffentlich. Das Ehrengericht ent- 
scheidet ferner auf Beschwerden über die Versagung der Eintragung 
in die Liste der Patentanwälte. 
Gegen die Entscheidung kann die Berufung an den Ehrengerichts- 
hof eingelegt werden, der mit drei Mitgliedern des Patentamts und 
vier Patentanwälten besetzt ist. 
Börsen-Ehrengerichte. Unter diesen ist hier zu nennen die 
Berufungskammer, welche mit dem Sitze in Berlin für sämtliche 
deutsche Börsen zuständig ist. Sie entscheidet auf die Berufung des 
Beschuldigten oder des Staatskommissars gegen Entscheidungen der
	        
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