§ 63. Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs. 123
Börsen-Ehrengerichte. Sie besteht aus einem vom Bundesrate ernannten
Vorsitzenden (z. Zt. ein Unterstaatssekretär) und sechs vom Börsen-
ausschuß aus seinen Mitgliedern gewählten Beisitzern.
5. Das Reichsmilitärgericht ist der oberste Gerichtshof in militär-
gerichtlichen Angelegenheiten für die gesamte bewaffnete Macht des
Reichs. Es ist die Revisionsinstanz für die Urteile der Oberkriegs-
gerichte; außerdem ist es zuständig zur Entscheidung auf Rechtsbe-
schwerden und über Anträge auf Wiederaufnahme eines durch rechts-
kräftiges Urteil geschlossenen Strafverfahrens. Auch liegt ihm die
halbjährliche Prüfung der rechtskräftigen oberkriegsgerichtlichen Urteile
und der Ausstellungen ob, zu denen die von den Oberkriegsgerichts-
räten und Kriegsgerichtsräten vorgenommene Durchsicht der kriegs-
(stand-ggerichtlichen Sachen Anlaß gegeben hat.
An der Spitze steht als Präsident ein General oder Admiral mit dem
Range eines kommandierenden Generals. Erleitet die Geschäfte, ohne indes
an der Rechtsprechung teilzunehmen, übt die Militärjustizverwaltung hin-
sichtlich des Reichsmilitärgerichts und der Militäranwaltschaft aus, legt
die bestätigungsbedürftigen Urteile dem Kaiser und dem Könige von
Preußen mit einem Gutachten der Militäranwaltschaft vor und erstattet die
Immediatberichte in den Gnadenangelegenheiten für den Bereich der
preußischen Heeresverwaltung, der Marine und der Schutztruppen.
Die Zahl der Senate des Reichsmilitärgerichts beträgt 3, der III.
(bayerische) bearbeitet ausschließlich die Angelegenheiten des bayerischen
Heeres. Sie sind besetzt mit einem Senatspräsidenten und der erforder-
lichen Anzahl von Räten und Offizieren. Der rangälteste Offizier führt
den Vorsitz, der Senatspräsident leitet die Verhandlung.
Die Militäranwaltschaft bei dem Reichsmilitärgericht, welche zur
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses, insbesondere des militärischen
Interesses berufen ist, besteht aus einem Obermilitäranwalt und einem
oder mehreren — zur Zeit drei — Militäranwälten.
Die juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts bilden den
Disziplinarhof, der unter dem Vorsitze des ältesten Senatspräsidenten
als Disziplinargericht erster und letzter Instanz über die Dienstvergehen
der juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts und als Disziplinar=
gericht zweiter Instanz über die Dienstvergehen der übrigen richter-
lichen Militärjustizbeamten urteilt. Ausgenommen sind die bayerischen
Mitglieder, da für die bayerischen richterlichen Militärjustizbeamten ein
besonderer Disziplinarhof errichtet ist.
Achtes Kapitel.
B. Funktionen der Bundesgewalt.
Erster Titel.
8 63. Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs.
I. Das Zustandekommen der Reichsgesetze.
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und
den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider