Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 65. Reichsvermögen und Reichsschulden. 129 
allein zuständig. (Vgl. Reincke, die Verfassung des Deutsch. R. 1906 
S. 300 f. Anm. I. Zab und die dort zitierten Entsch. des RG. Bd. 5 
S. 34, 11 S. 65, S. 91, 96, Bd. 20 S. 155). 
Besondere Vorschriften wegen der reichsfiskalischen Vertretung finden 
sich ferner 
a) in Prozessen über vermögensrechtliche Ansprüche der Reichs- 
beamten aus ihrem Dienstverhältnis, insbesondere auf Besoldung, 
Wartegeld oder Ruhegehalt, sowie über Ansprüche ihrer Hinterbliebenen 
auf Witwen= und Waisengeld (Reichsbeamtenges. vom 31. März 1873 
88 151 u. 153), sowie bezüglich der in § 144 des RBeamtenges. er- 
wähnten Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung eines Defektes. In 
diesen Fällen ist zur Vertretung befugt die höhere Reichsbehörde, 
unter welcher der Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls 
letzterer unter der obersten Reichsbehörde steht oder gestanden hat, diese. 
b) in Prozessen auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung. 
Etwaige Ansprüche müssen hier nach Reichspostges. vom 28. Oktober 
1871 § 13 gegen die Oberpostdirektion bezw. gegen die mit deren 
Funktion beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk der 
Ort der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung 
des Reisenden liegt. 
Wegen weiterer Bestimmungen vgl. § 2 des RGes. vom 1. Juni 1870 
(Entschädigung wegen Aufhebung von Flößereiabgaben), RGes. vom 
14. März 1875 § 38 (Klagen gegen die Reichsbank), RStempelges. 
vom 27. April 1894 §8 38, 39 (ogl. RE. 11 S. 93). 
Wenn der Reichsfiskus auch mit Rücksicht auf die einzelnen Zweige 
der Staatsverwaltung in mehrfache Stationen (Post-, Marine-, Kriegs-, 
Justiz= u. a. Fiskus) gegliedert ist, so ist er rechtlich nur eine Person 
(ogl. Preuß. Obertrib. 20 S. 19; RG. 2 S. 392; 8 S. 228; 
21 S. 57; 37 S. 248). 
8 65. Reichsvermögen und Reichsschulden. 
I. Das Aktivvermögen des Reichs scheidet sich in Verwaltungs- 
und Finanzvermögen. 
Ersteres dient unmittelbar durch seinen Gebrauch den Verwaltungs- 
zwecken des Reichs, während letzteres durch seine Erträgnisse der 
Deckung der Reichsbedürfnisse zu dienen bestimmt ist. 
Das Verwaltungsvermögen besteht aus dem Eigentum an 
den Gebäuden und Inventarienstücken, welche das Reich von den 
Einzelstaaten übernommen oder neu erworben hat, so für Marine, 
Heerwesen, Post, Telegraphie u. a. m. Wird das übernommene 
Grundstück, Terrain, für die Verwaltung des Reichs entbehrlich oder 
unbrauchbar, so ist es dem betreffenden Bundesstaate zurückzugeben, 
soweit deren Ersatz nicht aus dem Erlöse zu decken ist (z. B. das 
Terrain geschleifter Festungen (ogl. Reichsges. vom 25. Mai 1873). 
Zu dem Finanzvermögen gehören z. B. die Reichseisenbahnen 
in Elsaß-Lothringen, Reichsdruckerei, die verzinslich angelegten Reichs- 
invaliden= und Reichsfestungsbaufonds, die Betriebsfonds der Reichs- 
anstalten. 
Altmann, Handbuch der Verfassung 1. 9
	        
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