134 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Die öffentlich rechtlichen Einnahmen dagegen sind entweder Gebühren,
welche das Reich von einzelnen für spezielle Dienste seiner Behörde
(z. B. der Post, Telegraphie) erhebt oder indirekte Steuern in Form
der Zölle, der Verbrauchs= (z. B. Branntweinsteuer) und der Verkehrs-
abgabe (Stempel).
Steuern sind Zwangsbeiträge der Staatsangehörigen für die
Staatsbedürfnisse.
Es sind zu unterscheiden
1. Steuern, die auf dem Besitz oder Ertrag basiert sind (direkte).
a) Vermögenssteuer vom Grundstock des Vermögens,
b) Luxus= und Mietssteuer,
c) Einkommensteuer teils vom ganzen Einkommen, teils von einzelnen
Einkommenszweigen.
2. Steuern, die an gewisse wirtschaftliche Vorgänge geknüpft sind
(indirekte).
a) Verkehrssteuern, die bei Rechtsgeschäften erhoben werden (Stempel),
b) Verbrauchssteuern, die entweder als Rohstoff-(Material-ssteuer
oder bei der Produktion als Fabrikationssteuer zu entrichten sind,
) Zölle bei Ein= und Ausfuhr von Waren.
Von den Steuern sind scharf zu trennen Gebühren, das sind
Leistungen von Privatpersonen für die Benutzung von Staatsanstalten,
welche gleichzeitig ein Entgelt für Staatsleistungen darstellen z. B.
die Gerichts-, Post= und Telegraphengebühren.
Um die Steuer in den Grenzen eines im voraus festgestellten Be-
darfs zu halten, werden die direkten Steuern eingeteilt in Quotitäts-
und kontingentierte Steuern.
Bei ersteren steht der Steuerfuß fest, Steuerbetrag, Steuersoll muß
danach ermittelt werden.
Bei der kontingentierten Steuer dagegen steht der Gesamtbetrag
fest, und nach ihm richtet sich die prozentuale Verteilung auf die
einzelnen Steuerobjekte.
Von den vorstehend genannten Steuern kommen nur die indirekten
Steuern für das Deutsche Reich in Betracht.
§ 67. Jndirekte Steuern im allgemeinen.
Maßgebend für die Erhebung der indirekten Steuern sind die wirt-
schaftlichen Vorgänge des Verkehrs und Verbrauchs.
Als Verkehrssteuer dient die Stempelsteuer, während als Ver-
brauchssteuer hauptsächlich Grenzzölle in Betracht kommen. Ahn-
liche Abgaben, welche auch im inneren Verkehr als Torsteuer (Akzise,
Oktroi) entstanden, haben nur lokale Bedeutung (beschränkt auf die
größeren Städte) und sind, da sie für den Verkehr als sehr hinderlich
sich erwiesen haben, zum größten Teil wieder aufgehoben worden.
Ihre völlige Beseitigung tritt auf Grund des § 13 des Zolltarifgesetzes
vom 25. Dezember 1902 (REl. S. 303) ein, indem dort bestimmt
ist: Für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen vom
1. April 1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und