Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 68. Zoll= und Handelswesen im Deutschen Reich. 139 
technischen Gründen wegen ungeeigneter geographischer Lage z. B. 
bei einigen badischen Gemeinden, teils aus wirtschaftlichen Erwägungen 
wegen des Transithandels, so bei den Freihafengebieten von Hamburg 
und Bremen (NV. Art. 331, 34), teils aus politischen Rücksichten 
z. B. bei Helgoland (Ges. vom 15. Dez. 1890 (RGBl. S. 208) § 2). 
Die in der RV. Art. 34 vorgesehene Aufnahme von Hamburg und 
Bremen in den Zollverband ist im Jahre 1888 erfolgt. Hamburg 
und Bremen behielten hierbei ein Freihafengebiet. Zu den Kosten, 
welche der Zollanschluß erfordert hat, hat das Reich die Hälfte bis. 
zum Höchstbetrage von 12 Millionen Mark bei Bremen und von 
40 Millionen Mark bei Hamburg beigetragen. 
3. Das Zollgebiet wird, soweit es an das offene Meer reicht, durch 
dieses begrenzt, während das Staatsgebiet sich noch drei Seemeilen 
meerwärts erstreckt (V8G. § 16U). 
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte 
Zollwesen. RV. Art. 35. 
V. Die Zollordnung. Diese bildet den förmlichen Teil der Zoll- 
gesetzgebung. Die grundlegenden Bestimmungen dieser finden sich in 
dem Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (BEl. S. 317). Der 
Zolltarif ist nach dem RE. vom 24. Mai 1885 neu veröffentlicht 
(Rel. S. 112 und 253) und hat durch das Ges. vom 18. April 1886 
(Rl. S. 123), Ges. vom 21. Dez. 1887 (RGBl. S. 533), durch 
die Branntwein= und Zuckersteuergesetze, durch Ges. vom 14. April 
1894 (RGBl. S. 335 dazu Allg. Verf. vom 28. 4. 94, Abg. ZBl. 
S. 220) und Gesetz vom 18. Mai 1895 (RGBl. S. 233), Ges. vom 
6. März 1899 (Rul. S. 133), Ges. vom 14. Juni 1900 (REBl. 
S. 298) Ergänzungen erfahren. Im Interesse des Verkehrs werden 
von dem Zolltarife gewisse Ausnahmen zugelassen. Derartige Aus- 
nahmen sind: 
1. Gewisse Waren werden zollfrei eingelassen mit Rücksicht auf 
das geringe Gewicht (z. B. Postsendungen unter 250 gr) oder aus 
wirtschaftlichen Gründen z. B. Gegenstände, welche zur Verarbeitung 
Vervollkommnung oder Reparatur mit der Bestimmung zur Wieder- 
ausfuhr eingehen (Veredelungsverkehr), oder welche nach aus- 
wärtigen Messen, Märkten und Ausstellungen gebracht, daselbst nicht 
verkauft und wieder zurückgeleitet werden (V8G. §§ 111—115). 
2. Gewisse Waren unterliegen einstweilen keiner Verzollung, bis 
feststeht, daß sie im Inlande verbraucht werden. Um das anmtlich 
festzustellen, hat man 
a) an den wichtigeren Handelsplätzen und bei den Hauptzollämtern 
öffentliche Niederlagen oder Freilager, welche in den wichtigeren 
Seeplätzen des Vereinsgebietes errichtet, zollgesetzlich als Ausland 
behandelt und durch sichere Umschließung von dem unmliegenden 
Gebiete getrennt werden (V8G. 88 37—107). 
b) Privatlager in Privaträumen unter oder ohne Mitverschluß der 
Zollbehörden. Diese sind entweder Privatkreditlager, wenn die 
Waren zum Absatz im Vereinsgebiete bestimmt und nur zur Sicherung 
des darauf ruhenden oder kreditierten Eingangszolles niedergelegt, oder
	        
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