§ 68. Zoll= und Handelswesen im Deutschen Reich. 141
Zum Zwecke der Feststellung und Erhebung der Zölle (Zollabferti-
gung) wird ein Grenzbezirk gebildet, der einerseits von der Zoll-
gebietsgrenze, anderseits von der 10—15 km nach dem Inlande zu
gelegenen Binnenlinie abgeschlossen wird (V8G. 8 16). Dieser
Grenzbezirk darf mit zollpflichtigen Waren in der Regel nur zur Tages-
zeit und auf einer Zollstraße beschritten werden (V8G. 88 21 ff.). In
demselben werden, wie auch im Binnenlande, Haupt= und Neben-
zollämter, an der Zolllinie außerdem noch unter Umständen besondere
Ansageposten eingerichtet. Die Aufsicht über Ein= und Ausfuhr
daselbst wird durch eine uniformierte und bewaffnete Grenzwache geübt
(V8G. 8§ 18—21, 128—132).
Beim Eingange ist zunächst die Ladung durch den Wagenführer
oder zempfänger zu deklarieren, worauf Revision durch die Zollbehörde
erfolgt. Die Verzollung geschieht in der Regel nach dem Gewichte,
ausnahmsweise nach dem Maße, der Stückzahl und dem Werte
der Waren (VZ8G. § 9). Ist bei Erhebung des Zolles das Netto-
gewicht zu ermitteln, so muß entweder die betreffende Ware ohne
Verpackung gewogen oder vom Bruttogewicht ein gewisser Prozentsatz
als Tara in Abzug gebracht werden (VZG. 8 29). Die zu verzollende
Ware selbst muß einer bestimmten Nummer des Zolltarifs unterstellt
werden. Beschwerden über Anwendung des Zolltarifes werden im
Verwaltungswege entschieden (V8G. 88 22—28, 127, 93, 12).
Das Vereinszollgesetz regelt in den §§ 134—164 auch das Zoll-
strafrecht. Derjenige, welcher es unternimmt, Gegenstände, deren
Ein-, Aus= oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-,
aus- oder durchzuführen, macht sich einer Kontrebande, wer es unter-
nimmt, die Ein= oder Ausgangsabgaben zu hinterziehen, macht sich einer
Defraudation schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände,
hinsichtlich deren jene Vergehen verübt wurden, und zugleich eine Geld-
strafe verwirkt, welche für den Fall der Uneinbringlichkeit in entsprechende
Freiheitsstrafe zu verwandeln ist (V8G. §8§ 134 ff. 162).
Ferner wird nach 8 297 StGB. ein Reisender oder Schiffsmann,
welcher ohne Vorwissen des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher
ohne Vorwissen des Reeders Gegenstände an Bord nimmt, welche das
Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder
Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können, mit
Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft.
Die Verbindung zweier Staaten zu gegenseitiger Unterstützung bei
Überwachung des Schleichhandels heißt Zollkartell. Derartige Zoll-
kartelle werden bei Abschluß von Handelsverträgen mit berücksichtigt.
So besteht ein Zollkartell mit Osterreich-Ungarn.
VI. Um einen bestimmten Anhalt über die gesamte Wareneinfuhr
und Warenausfuhr zu gewinnen, ist das Gesetz „betreffend die Statistik
des Warenverkehrs mit dem Auslande“ vom 21. Juli 1879 (RGBl.
S. 261) erlassen worden. Hiernach besteht eine Anmeldepflicht
für alle Güter (einschließlich der nicht zollpflichtigen), welche über die
Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus= und durchgeführt werden.