Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 68. Zoll= und Handelswesen im Deutschen Reich. 141 
Zum Zwecke der Feststellung und Erhebung der Zölle (Zollabferti- 
gung) wird ein Grenzbezirk gebildet, der einerseits von der Zoll- 
gebietsgrenze, anderseits von der 10—15 km nach dem Inlande zu 
gelegenen Binnenlinie abgeschlossen wird (V8G. 8 16). Dieser 
Grenzbezirk darf mit zollpflichtigen Waren in der Regel nur zur Tages- 
zeit und auf einer Zollstraße beschritten werden (V8G. 88 21 ff.). In 
demselben werden, wie auch im Binnenlande, Haupt= und Neben- 
zollämter, an der Zolllinie außerdem noch unter Umständen besondere 
Ansageposten eingerichtet. Die Aufsicht über Ein= und Ausfuhr 
daselbst wird durch eine uniformierte und bewaffnete Grenzwache geübt 
(V8G. 8§ 18—21, 128—132). 
Beim Eingange ist zunächst die Ladung durch den Wagenführer 
oder zempfänger zu deklarieren, worauf Revision durch die Zollbehörde 
erfolgt. Die Verzollung geschieht in der Regel nach dem Gewichte, 
ausnahmsweise nach dem Maße, der Stückzahl und dem Werte 
der Waren (VZ8G. § 9). Ist bei Erhebung des Zolles das Netto- 
gewicht zu ermitteln, so muß entweder die betreffende Ware ohne 
Verpackung gewogen oder vom Bruttogewicht ein gewisser Prozentsatz 
als Tara in Abzug gebracht werden (VZG. 8 29). Die zu verzollende 
Ware selbst muß einer bestimmten Nummer des Zolltarifs unterstellt 
werden. Beschwerden über Anwendung des Zolltarifes werden im 
Verwaltungswege entschieden (V8G. 88 22—28, 127, 93, 12). 
Das Vereinszollgesetz regelt in den §§ 134—164 auch das Zoll- 
strafrecht. Derjenige, welcher es unternimmt, Gegenstände, deren 
Ein-, Aus= oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, 
aus- oder durchzuführen, macht sich einer Kontrebande, wer es unter- 
nimmt, die Ein= oder Ausgangsabgaben zu hinterziehen, macht sich einer 
Defraudation schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände, 
hinsichtlich deren jene Vergehen verübt wurden, und zugleich eine Geld- 
strafe verwirkt, welche für den Fall der Uneinbringlichkeit in entsprechende 
Freiheitsstrafe zu verwandeln ist (V8G. §8§ 134 ff. 162). 
Ferner wird nach 8 297 StGB. ein Reisender oder Schiffsmann, 
welcher ohne Vorwissen des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher 
ohne Vorwissen des Reeders Gegenstände an Bord nimmt, welche das 
Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder 
Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können, mit 
Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft. 
Die Verbindung zweier Staaten zu gegenseitiger Unterstützung bei 
Überwachung des Schleichhandels heißt Zollkartell. Derartige Zoll- 
kartelle werden bei Abschluß von Handelsverträgen mit berücksichtigt. 
So besteht ein Zollkartell mit Osterreich-Ungarn. 
VI. Um einen bestimmten Anhalt über die gesamte Wareneinfuhr 
und Warenausfuhr zu gewinnen, ist das Gesetz „betreffend die Statistik 
des Warenverkehrs mit dem Auslande“ vom 21. Juli 1879 (RGBl. 
S. 261) erlassen worden. Hiernach besteht eine Anmeldepflicht 
für alle Güter (einschließlich der nicht zollpflichtigen), welche über die 
Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus= und durchgeführt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.