Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

142 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Die Eisenbahnen dürfen keine anmeldepflichtigen Waren annehmen oder 
weiterführen, bevor ihnen nicht die Anmeldescheine übergeben sind. 
VII. Zolltarifgesetz vom 25. Dez. 1902 (Röl. S. 303) nebft 
Zolltarif (RGBl. S. 313). Vorstehendes Gesetz enthält die gesetz- 
lich festgelegten Grundlagen für die bei Ablauf der Handelsverträge 
mit den ausländischen Staaten neu abzuschließenden Verträge, deshalb 
ist auch der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, mit 
dusiemmg des Bundesrats kaiserlicher Verordnung vorbehalten 
(6 16 Z.). 
Die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes sind: 
Durchfuhr= und Ausfuhrzölle werden nicht mehr erhoben. 
Bei der Einfuhr von Waren in das deutsche Zollgebiet werden, 
soweit nicht für die Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften 
gelten, Zölle nach Maßgabe des Zolltarifs erhoben. 
Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen 
bei Roggen nicht unter 5 — M. 
bei ——— d Spelz „ „ * für einen Doppelzentner 
bei Hafer „ „6—M. 
herabgesetzt werden. 
Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die vertrags- 
mäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung, soweit 
nicht der Bundesrat Ausnahmen vorschreibt. Die getroffenen Anord- 
nungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, 
bei seinem nächsten Zusammentritte mitzuteilen. Sie sind außer 
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt. Den 
Erzeugnissen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete können die ver- 
tragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß 
des Bundesrats eingeräumt werden (§ 1 Z.). 
Von der Verzollung befreit sind: 
à) Die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 Gramm 
Rohgewicht oder weniger, 
b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen 
unter 50 Gramm (§ 5 ZG.). 
Vom Zolle befreit bleiben ferner eine Anzahl von Gegenständen, 
die dem eigentlichen Handelsverkehr zwischen dem Auslande und dem 
Inlande nicht dienen, z. B. gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, 
Nahrungs= und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gespinst- 
waren, Rohstoffe aller Art, Tiere, Gebrauchsgegenstände aller Art von 
Reisenden, Fuhrleuten, Schiffern, Muster, Musterkarten, Proben, Kunst- 
sachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstanstalten 
oder öffentliche Sammlungen sowie andere Gegenstände, die für öffent- 
liche Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr= oder Anschauungs- 
zwecken eingehen, Wappenschilder, Flaggen, Särge, in denen Leichen 
eingehen, Urnen mit Asche verbrannter Leichen, auf besondere Erlaubnis 
auch als Ausstattungsgegenstände, Braut= oder Hochzeitsgeschenke ein- 
gehende neue Sachen, sofern sie für Ausländer oder länger als zwei 
Jahre im Auslande wohnhaft gewesene Inländer bestimmt sind, die
	        
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